GastG § 20

§ 20 Allgemeine Verbote [1]

Verboten ist,

  1. Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom (BGBl I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,

  2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,

  3. im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,

  4. im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.

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UAAAB-27041

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 420) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.