BImSchG § 37g

Dritter Teil: Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen [1]

Zweiter Abschnitt: Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen [2]

§ 37g Bericht der Bundesregierung [3]

1Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. 2Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Regelungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote, die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und legt dem Deutschen Bundestag bis zum und dann alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht vor. 3Der Bericht enthält insbesondere Angaben über

  1. die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpotenzials für die unterschiedlichen Erfüllungsoptionen,

  2. den Stand der technischen Entwicklung und Kosten unterschiedlicher Herstellungstechnologien für Biokraftstoffe, Wasserstoff, strombasierte Kraftstoffe und anderer Erfüllungsoptionen,

  3. die Produktionskapazitäten unterschiedlicher Erfüllungsoptionen, insbesondere der Mengen an Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen, die durch dieses Gesetz angereizt werden,

  4. die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Auswirkungen der ansteigenden Treibhausgasminderungs-Quote auf Natur, Umwelt und Artenvielfalt,

  5. die Angemessenheit der Höhe der unterschiedlichen Anrechnungsfaktoren der betreffenden Erfüllungsoptionen und der Höhe der Ausgleichsabgaben.

4Der Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Regelwerkes.

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PAAAE-36243

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 11. 2014 (BGBl I S. 1740) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 11. 2014 (BGBl I S. 1740) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.

3Anm. d. Red.: § 37g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4458) mit Wirkung v. .