BHO § 99

Teil V: Rechnungsprüfung

§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung [1]

1Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. 2Berichtet er dem Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung. 3Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.

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VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: § 99 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2395) mit Wirkung v. .