BHO § 82

Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 82 Kassenmäßiger Abschluß

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen

    1. die Summe der Ist-Einnahmen,

    2. die Summe der Ist-Ausgaben,

    3. der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

    4. die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

    5. das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

    1. die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

    2. die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

    3. der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

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VAAAB-27032