BHO § 41

Teil III: Ausführung des Haushaltsplans

§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre [1]

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Bundesministerium der Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2605) mit Wirkung v. .