BHO § 33

Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze

1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. 2Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAB-27032