OFD Düsseldorf - S 2363 A - St 223 S 2363 - 3 - St 212

Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005

Bezug:

In Abschnitt II Nr. 1 des o. a. BMF-Schreibens wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Steuerklasse II im allgemeinen Ausstellungsverfahren nur bescheinigt werden darf, wenn bei dem Arbeitnehmer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist und der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde vor dem schriftlich versichert, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG), wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Dazu enthält die  Az. w.o. – ausführliche Erläuterungen.

In dieser Verfügung heißt es u.a.: „Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen ist die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft widerlegbar. Ob und wann die Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. In der Regel wird eine zweifelsfreie Versicherung ausreichen.”

Kreuzt ein Steuerpflichtiger in der Versicherung an „Es lebt eine andere volljährige Person in meiner Wohnung oder ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei mir gemeldet, aber ich bilde mit dieser Person keine Haushaltsgemeinschaft, weil keine gemeinsame Wirtschaftsführung vorliegt.”, sind stets nähere schriftliche Angaben dazu (Schilderung des Sachverhalts sowie Darlegung der Gründe und Kriterien für die fehlende gemeinsame Wirtschaftsführung) und ggf. zusätzlich eine Versicherung der anderen Person(en) zu verlangen.

Als Haushaltsgemeinschaften kommen insbesondere in Betracht:

Nichteheliche, aber eheähnliche (Lebens-)Gemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften oder „Wohngemeinschaften” mit einem Lebenspartner in nichteheähnlicher Gemeinschaft, mit Studierenden, Großeltern, Eltern des Steuerpflichtigen, Geschwistern des Steuerpflichtigen oder weiteren volljährigen Kindern des Steuerpflichtigen, für die ihm weder Kindergeld noch ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, aber auch mit nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.

Eine Haushaltsgemeinschaft setzt nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter nur gemeinsam und auf Grund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich und/oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert.

Die Beantwortung der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Kriterien und den gesamten Umständen des Einzelfalles. Erforderlichenfalls ist das Sozialamt zu beteiligen.

OFD Düsseldorf v. - S 2363 A - St 223S 2363 - 3 - St 212

Fundstelle(n):
IAAAB-26919