BMF - IV C 5 - S 2363 - 19/04 BStBl 2004 I 618

Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2005

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 Folgendes:

I. Lohnsteuerkartenmuster

Das Muster der Lohnsteuerkarte 2005 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden und wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. Es ist sicherzustellen, dass die Lohnsteuerkarten 2005 dem Muster entsprechen. Im Übrigen wird Folgendes bemerkt:

  1. Die ausstellende Gemeinde braucht nur in der ersten Zeile auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden.

  2. Der Karton für die Lohnsteuerkarten muss mit Tinte beschreibbar sein, soll ein Gewicht von 140 g/qm haben und ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist rot. Das Format für die Lohnsteuerkarte ist wie bisher ein Blatt DIN A 5 (148 × 210 mm).

  3. Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen weise ich auf die Anlage 2a Abschnitt 1.3 Abs. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Briefdienst Inland (AGB BfD Inl.) hin. Für die Absenderangabe kann der obere Teil des Anschriftenfeldes auf der Lohnsteuerkarte benutzt werden; die Absenderangabe darf nach den postalischen Bestimmungen jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Fensterfläche umfassen. Es dürfen grundsätzlich nur solche Fensterbriefumhüllungen verwendet werden, die keine von dem Muster abweichende Gestaltung der Lohnsteuerkarten erfordern; nur die Abmessungen des Anschriftenfeldes und die Beschriftung der Lohnsteuerkarten dürfen den verwendeten Umhüllungen angepasst werden.

II. Ausstellungsverfahren

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 108 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend.

Ergänzend gilt Folgendes:

1. Bescheinigung der Steuerklasse

Die Bescheinigung der Lohnsteuerklasse richtet sich nach § 38b EStG.

Die Eintragung der Steuerklasse II kommt gemäß § 38b Satz 2 Nr. 2 EStG nur in Betracht, wenn bei dem Arbeitnehmer ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist. Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 von Amts wegen darf die Steuerklasse II gemäß § 52 Abs. 51 Satz 2 EStG nur in den Fällen bescheinigt werden, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde schriftlich vor dem versichert, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG), wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

2. Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug

Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.

Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konfessionszugehörigkeit
Eintragung im Feld
Arbeitnehmer
Ehegatte
Kirchensteuerabzug
ev
rk
ev
rk
ev
ev
ev
 
rk
rk
 
ev
 
 

Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen nach Fühlungnahme mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.

3. Eintragung des Gemeindeschlüssels

Veränderungen des achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) sind nicht zulässig. Die Eintragung ist in dem dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen.

4. Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung

Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.

5. Versendung der Lohnsteuerkarten

Die Lohnsteuerkarten sind in einer verschlossenen Briefumhüllung zu übermitteln. Die Lohnsteuerkarten von Ehegatten sind getrennt zuzustellen. Werbezettel oder Prospekte irgendwelcher Art dürfen den Lohnsteuerkarten nicht beigefügt werden. Auf den Briefumhüllungen darf kein Hinweis auf den Inhalt gedruckt sein. Die Lohnsteuerkarten und die Briefumhüllungen dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet werden.

6. Sicherheitsmaßnahmen

Nach R 108 Abs. 11 LStR ist ein Restbestand an Lohnsteuerkartenvordrucken unverzüglich nach Ablauf des Jahres 2005 zu vernichten. Von dieser Anweisung sind die Lohnsteuerkartenvordrucke ausgenommen, die – durch Stempelaufdruck oder Perforation klar und deutlich als „Muster” gekennzeichnet – archiviert werden, um durch einen Vergleich nach 2005 auftauchende Fälschungen von Lohnsteuerkarten feststellen zu können.

Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden.

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BMF v. - IV C 5 - S 2363 - 19/04


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 618
LAAAB-25356