Setzung einer Ausschlussfrist zur Vorlage der
Prozessvollmacht
Wiedereinsetzung bei Telefaxversendung
Umsatzsteuer 1999
Leitsatz
1. Bei Auftreten einer Person i.S.
von § 3 Nr. 1 bis
StBerG darf seit In-Kraft-Treten des
2.FGOÄndG ein Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche
Vollmacht unter Setzung einer Ausschlussfrist nur noch verlangt werden, wenn
begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (hier: Bejahung
begründeter Zweifel betreffend die Bevollmächtigung für die
Klage wegen Umsatzsteuer einer unechten Vor-GmbH, wenn die
Einspruchsentscheidung noch an einen anderen Bevollmächtigten gerichtet
war, in der Klageschrift trotz Klageerhebung für die als GbR zu
behandelnde Vor-GmbH nur die Rede von einem der Gesellschafter der Vor-GmbH ist
und es sich zudem um einen Vollschätzungsfall – keine Abgabe der
Steuererklärung, keine Begründung des Einspruchs sowie der Klage
– handelt).
2. Angemessenheit einer
Ausschlussfrist von drei Wochen, wenn der Bevollmächtigte entgegen der
Ankündigung in einem früheren Fristverlängerungsantrag keine
Originalvollmacht vorgelegt hat.
3. Keine Wiedereinsetzung, wenn bei
einer Faxübersendung der Prozessvollmacht am letzten Tag der
Ausschlussfrist der Bevollmächtigte eine ansonsten zuverlässige
Büroangestellte mit der Übersendung des Schriftsatzes samt der
Vollmacht als Anlage ausdrücklich beauftragt hat, diese die Anlagen aber
nicht mitgefaxt hat, und eine wirksame Endkontrolle (u.a. Fristenkontrolle,
Postausgangskontrolle, Abgleich der Fristenkontrolle im Fall der
Telefaxversendung) innerhalb der Zweiwochenfrist für die Glaubhaftmachtung
der Wiedereinsetzungsgründe nicht dargelegt wird.
4. Auch nach In-Kraft-Treten des 2.
FGOÄndG ist bei begründeten Zweifeln an der Bevollmächtigung die
Prozessvollmacht im Original und nicht nur in Telekopie vorzulegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1311 EFG 2004 S. 1311 Nr. 17 CAAAB-26117
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.01.2004 - 2 K 309/02
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.