Vorsorgeaufwendungen; 1. Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Steuerpflichtigen mit mehreren Arbeitsverhältnissen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 2. Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten
Bezug:
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Mit hat der BFH entschieden:
Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit” einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
Die Regelung in R 106 Satz 2 EStR ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar.
Mit hat der BFH entschieden:
Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) sind in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit” nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
Die Regelung in R 106 Satz 3 ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar.
In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze beider BFH-Urteile in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen in R 106 Satz 2 und 3 EStR sind bis zur nächsten Änderung der EStR nicht anzuwenden. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen eröffnet keine eigenständige Änderungsmöglichkeit ( Abschnitt I Nr. 1 – BStBl 2003 I S. 338).
BMF v. - IV C 4
-S 2221 - 155/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 848
SAAAB-25786