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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 179/02 EFG 2004 S. 1570

Gesetze: AO § 110

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn kein Postausgangsbuch geführt wird?

Leitsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn kein Postausgangsbuch geführt wird und keine angemessene Organisation die Abgabe zur Post kontrollierbar macht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1102 Nr. 18
EFG 2004 S. 1570
EFG 2004 S. 1570 Nr. 21
AAAAB-25244

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2004 - VI 179/02

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