Umgliederung von
Altverbindlichkeiten in eine Sonderrücklage
Zinsen auf die
Altkredite als Betriebsausgabe
gesonderter und einheitlicher
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1992
Leitsatz
1. Die mit einem Gläubiger
getroffene Rangrücktrittsvereinbarung berechtigt nicht zur Umgliederung
der Altschulden in eine Sonderrücklage, wenn nach der Vereinbarung neben
dem Jahresüberschuss und einem Liquidationsüberschuss auch
Erlöse aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter
zur Tilgung verwendet werden sollen.
2. Besteht die
Vermögensbelastung durch die Altkredite fort, so ist dem durch Ansatz
eines Passivpostens Rechnung zu tragen. Gleiches gilt auch für die
aufgelaufenen Zinsen, wenn für diese die gleiche Regelung wie für die
Hauptverbindlichkeit vereinbart worden ist.
3. Eine im Sinne von Leitsatz 1
getroffene Rangrücktrittsvereinbarung bedeutet weder einen Erlass der
Schuld, noch erlaubt sie die Schlussfolgerung, dass die Verbindlichkeit mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht – oder nur in Höhe
der vereinbarten Besserungszahlung – erfüllt werden muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1440 EFG 2004 S. 1440 Nr. 19 KÖSDI 2004 S. 14391 Nr. 11 VAAAB-23951
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 10.03.2004 - 4 K 2660/00
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