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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 652/02

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, HGB § 243 Abs. 1, HGB § 246 Abs. 1, DMBilG § 16 Abs. 3

Bilanzierung von Zinsverbindlichkeiten für Altkredite bei Rangrücktrittsvereinbarungen

Leitsatz

Eine Genossenschaft, die durch Zusammenschluss von zwei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und anschließendem Formwechsel im Jahr 1991 entstanden ist und die Altverbindlichkeiten der LPG übernommen hatte, war nach den Grundsätzen ordnungmäßiger Buchführung verpflichtet, in ihrer Bilanz zum die betrieblich begründeten Zinsverbindlichkeiten für Altkredite auszuweisen, wenn sie im Jahr 1992 mit den Kreditgebern Rangrücktrittsvereinbarungen abgeschlossen hatte, wonach die Altverbindlichkeiten nur aus Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss sowie aus Verkaufserlösen betrieblich nicht benötigter Anlagegüter bedient werden. Die – teilweise – Einstellung der Altkredite in eine Sonderrücklage gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG steht einer Passivierung der auf die Altschulden entfallenden Kreditzinsen nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 2746 Nr. 50
DStRE 2007 S. 4 Nr. 1
KÖSDI 2007 S. 15420 Nr. 2
LAAAB-90085

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.03.2006 - 1 K 652/02

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