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FG Köln Urteil v. - 15 K 2970/03 EFG 2004 S. 1237

Gesetze: FGO § 53 Abs 2, FGO § 65, FGO § 65 Abs 1, FGO § 65 Abs 1 S 1, FGO § 65 Abs 2, FGO § 65 Abs 2 S 2, FGO § 76, FGO § 76 Abs 1, FGO § 80, FGO § 80 Abs 1, ZPO § 175, ZPO § 175 S 2, FGO § 53

Finanzgerichtsordnung:

Angabe der Wohnanschrift auch bei Postfachanschrift unentbehrlich

Leitsatz

1) Eine ordnungsgemäße Klageerhebung vor dem Finanzgericht erfordert die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift des tatsächlichen Wohnortes.

2) Die Angabe der Wohnanschrift ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Kläger über eine Postfachanschrift verfügt und unter dieser Postfachanschrift seit dem auch förmliche Zustellungen in der Form des Einschreibens mit Rückschein erfolgen können.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1237
EFG 2004 S. 1237 Nr. 16
KAAAB-23288

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FG Köln, Urteil v. 01.04.2004 - 15 K 2970/03

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