Angabe der Wohnanschrift auch bei Postfachanschrift unentbehrlich
Leitsatz
1) Eine ordnungsgemäße Klageerhebung vor dem Finanzgericht erfordert die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen
Anschrift des tatsächlichen Wohnortes.
2) Die Angabe der Wohnanschrift ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Kläger über eine Postfachanschrift verfügt und unter
dieser Postfachanschrift seit dem auch förmliche Zustellungen in der Form des Einschreibens mit Rückschein erfolgen
können.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1237 EFG 2004 S. 1237 Nr. 16 KAAAB-23288