OFD Karlsruhe - S 1910 A - St 312

Information über Gesetzesänderungen;
Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG), Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001), Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG), Versorgungsänderungsgesetz 2001

Bezug:

Bundestag und Bundesrat haben im November und Dezember 2001 mehrere Steuergesetze endgültig verabschiedet. Mit einer Veröffentlichung der Gesetze im BStBl ist in Kürze zu rechnen. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend dargestellt.

1. Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom , BGBl 2001 I S. 3858 (UntStFG)

Mit diesem Gesetz wird die mit dem Steuersenkungsgesetz vom , BStBl 2000 I S. 1428, eingeleitete Reform der Unternehmensbesteuerung in den Bereichen

  • steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen,

  • Besteuerung von verbundenen Unternehmen und

  • Besteuerung von Auslandsbeziehungen

fortgeführt und weiterentwickelt. Außerdem enthält das Gesetz klarstellende Korrekturen vor allem zu den Anwendungsregelungen beim Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren.

1.1 Einkommensteuer

  • § 6 Abs. 3 EStG: Klarstellung, dass der unentgeltliche Eintritt eines Angehörigen in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie die unentgeltliche Übertragung des Teils eines Mitunternehmeranteils nicht zu einer Gewinnrealisierung führt. Es ist in diesen Fällen unschädlich, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübertragen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der hinzutretende / übernehmende Gesellschafter in den folgenden fünf Jahren seinen Mitunternehmeranteil weder veräußert noch aufgibt.

  • § 6 Abs. 5 Satz 3 ff. EStG: Ergänzung der Regelungen zur erfolgsneutralen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern bei Personengesellschaften (Übertragung vom Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft und umgekehrt) bei gleichzeitiger Einführung einer Sperrfrist von drei Jahren für alle Übertragungsfälle (ab 2001). Die Sperrfrist beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden. Die nachträgliche Begründung oder Erhöhung des Anteils einer Kapitalgesellschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut innerhalb von sieben Jahren führt insoweit rückwirkend zum Teilwertansatz.

  • § 6b EStG: Rückkehr von der gesellschaftsbezogenen zur gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise (gilt für Veräußerungen ab 2002). Damit ist es wieder zulässig, bei einer Personengesellschaft entstandene Veräußerungsgewinne (anteilig) auch auf die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern im Sonderbetriebsvermögen oder im Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen zu übertragen (und umgekehrt).

    Außerdem können ab 2002 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral bis zum Höchstbetrag von 500.000 Euro auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Anteilen an Kapitalgesellschaften oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (Reinvestitionsfrist jeweils zwei Jahre) bzw. von Gebäuden (Reinvestitionsfrist vier Jahre) übertragen werden.

  • § 16 Abs. 1 EStG: Die Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmeranteils ist ab 2002 nicht mehr nach §§ 16, 34 EStG begünstigt (und unterliegt damit auch der Gewerbesteuer)

  • § 16 Abs. 3 EStG: Buchwertfortführung bei Realteilungen von Personengesellschaften auch bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern (ab 2001); allerdings eingeschränkt durch eine Sperrfrist von drei Jahren.

1.2 Körperschaftsteuer

  • § 8b Abs. 2 KStG: Klarstellung, dass die Veräußerungsgewinnbefreiung auch den Verkauf von eigenen Anteilen und von Organbeteiligungen betrifft.

  • § 8b Abs. 4 Satz 2 KStG: Neufassung der Rückausnahmen zur Missbrauchsregelung für die Veräußerung einbringungsgeborener und eingebrachter Anteile.

  • § 8b Abs. 5 KStG: Eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen auf Beteiligungen: Bei Inlandsbeteiligungen bleibt § 3c Abs. 1 EStG anwendbar; für Auslandsbeteiligungen gilt die bisherige 5 v.H.-Regelung weiter.

  • § 14 KStG: Festschreibung der früheren BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Mehrmütterorganschaft (keine Berücksichtigung der steuerlichen Gewinne und Verluste direkt bei den Muttergesellschaften; entgegen dem BStBl 2000 II S. 695); Anerkennung von Mehrmütterorganschaften ab dem Jahr 2003 nur noch ab einer Mindestbeteiligungsquote von 25 v.H.; Gesellschaften mit Sitz im Ausland können Organträger sein, wenn sich die Geschäftsleitung im Inland befindet.

  • § 27 KStG: Verwendung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto, wenn die Leistungen (Ausschüttungen) den ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Der Begriff des ausschüttbaren Gewinns wurde dabei neu in das Gesetz aufgenommen und definiert (= das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos).

  • § 29 KStG: Aufhebung des bisherigen § 29 KStG (Grundlagenfunktion des KSt-Bescheides); dafür Aufnahme von Regelungen zu Kapitalveränderungen bei Umwandlungen.

  • § 34 Abs. 9 KStG (bisher Absatz 10a): Sprachliche Anpassung der grundsätzlichen Anwendungsregelung zur Abschaffung des Anrechnungsverfahrens.

  • § 34 Abs. 11 KStG: Zusätzliche Anwendungsregelung zur Abschaffung des Anrechnungsverfahrens für Liquidationsfälle (grundsätzlich Anwendung des neuen Rechts, wenn der Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet; auf Antrag endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 KStG jedoch zum ; für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum gilt dann neues Recht).

  • § 40 Abs. 4 KStG: Die Auskehrung von Vermögen im Rahmen einer Liquidation kann unter den Voraussetzungen der §§ 37, 38 KStG zu KSt-Minderungen und -Erhöhungen führen.

1.3 Umwandlungssteuerrecht

  • § 18 Abs. 4 UmwStG: Keine Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei nach § 18 Abs. 4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen.

  • §§ 20, 24 UmwStG: Die Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG werden nur noch bei Teilwertansatz gewährt (nicht mehr bei Zwischenwerten; gilt ab 2002). Bei Einbringung des Teils eines Mitunternehmeranteils gibt es auch bei Teilwertansatz keine Begünstigung; eine Buchwerteinbringung ist aber nach wie vor möglich.

1.4 Gewerbesteuer

  • § 2 Abs. 2 GewStG: Angleichung der gewerbesteuerlichen an die körperschaftsteuerliche Organschaft (ab 2002). Auf die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung ist danach auch gewerbesteuerlich nicht mehr abzustellen; allerdings ist für die gewerbesteuerliche Organschaft dann auch der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages erforderlich. Bei einer Mehrmütterorganschaft sind die Ergebnisse der Organgesellschaft gewerbesteuerlich nicht den hinter der BGB-Gesellschaft stehenden Gesellschaftern zuzurechnen (rückwirkende Anwendung zur Festschreibung der früheren BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis).

  • § 7 GewStG: Veräußerungsgewinne unterliegen der GewSt, soweit Kapitalgesellschaften an Mitunternehmerschaften beteiligt sind (ab 2002).

  • § 8 Nr. 5 GewStG: Hinzurechnung von nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteilen, soweit die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG nicht erfüllt sind (Dividenden aus Streubesitzanteilen; gilt ab 2001).

1.5 Außensteuergesetz

  • §§ 714 AStG: Korrekturen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (bei mehrstufigen Konzernen Hinzurechnung nur noch im Falle tatsächlich passiver Tätigkeiten; Hinzurechnungsbetrag im Rahmen der Einkommensermittlung des Anteilseigners zu berücksichtigen).

2. Steueränderungsgesetz 2001 vom , BGBl 2001 I S. 3794 (StÄndG 2001)

Dieses Gesetz enthält vor allem redaktionelle und inhaltliche Bereinigungen; zum Teil wurden aber auch materielle Rechtsänderungen vorgenommen.

2.1 Einkommensteuer

  • § 4 Abs. 4a EStG: Rückwirkender Wegfall der bisherigen Drei-Monats-Regelung zur Ermittlung der Über- und Unterentnahmen beim betrieblichen Schuldzinsenabzug; Klarstellung, dass die Ermittlung der Überentnahme ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Gewinns aus der Überentnahme erfolgt (keine In-sich-Rechnung); Klarstellung, dass Über- und Unterentnahmen aus der Zeit vor 1999 außer Betracht bleiben (vgl. bereits BStBl 2000 I S. 588, Tz. 36).

  • § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Bei der Entfernungspauschale kann auch eine längere, aber offensichtlich verkehrsgünstigere Verbindung Berücksichtigung finden, wenn sie regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (ab 2001).

  • § 9b Abs. 1 EStG: Aufhebung der bisherigen Vereinfachungsregelung, wonach in bestimmten Fällen nicht abzugsfähige Teile von Vorsteuerbeträgen nicht den Anschaffungs-/Herstellungskosten zuzuordnen waren (gilt ab 2001).

  • § 20 Abs. 2 EStG: Gesetzliche Festschreibung der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach bei Wertpapieren ohne Emissionsrendite (z.B. sog. Floater) der Kapitalertrag als Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös zu ermitteln ist (entgegen dem BStBl 2001 II S. 97; vgl. dazu die Nichtanwendungsregelung im BStBl 2001 I S. 149); Anwendung in allen noch offenen Fällen.

  • § 33a Abs. 1 EStG: Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer den unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellten Person (eheähnliche Gemeinschaft) können bereits dann berücksichtigt werden, wenn (bisher: soweit) bestimmte inländische öffentliche Mittel (insbesondere Arbeitslosen- oder Sozialhilfe) gekürzt werden. Auf die Höhe der Kürzung kommt es nicht mehr an (ab 2001).

  • § 34 Abs. 1 EStG: Wegfall des Antragserfordernisses für die sog. Fünftelregelung (zukünftig programmgesteuerte Ermittlung des für den Steuerpflichtigen günstigsten Ergebnisses).

  • § 48 EStG: Ausnahme von der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Bauabzugsteuer für Vermieter, die nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten (ab 2002).

  • § 48b EStG: Schaffung einer Rechtsgrundlage für die elektronische Abfrage über erteilte Freistellungsbescheinigungen von der Bauabzugsteuer beim Bundesamt für Finanzen.

  • § 50a Abs. 4 EStG: Einführung einer Gleitregelung für kleinere Einzelhonorare unter 1.000 Euro beim Steuerabzug für ausländische Künstler, Sportler usw. (ab 2002).

  • § 50d EStG: Neufassung der Regelungen zum Steuerabzug im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen (ab 2002).

2.2 Umsatzsteuer

  • § 13a UStG: Eigenständige Regelung über die Steuerschuldnerschaft (bisher in § 13 Abs. 2 und 3 UStG geregelt).

  • § 13b UStG: Das bisherige Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG und §§ 51 bis 58 UStDV für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts wird durch eine Steuerschuldnerschaft dieser Leistungsempfänger ersetzt (mit Voranmeldungs- und Steuererklärungsverfahren); anwendbar für Umsätze ab . Nähere Einzelheiten dazu sind dem DB 2001 S. 2625, zu entnehmen.

  • § 15a UStG: Anpassung an die EuGH-Rechtsprechung, wonach über den Vorsteuerabzug dem Grunde und der Höhe nach bereits bei Leistungsbezug und nicht bei der Verwendung zur Ausführung von Umsätzen entschieden wird.

2.3 Investitionszulage

  • § 3 InvZulG: Selbstbehalt 50 Euro je qm statt bisher pauschal 5.000 DM (gilt in den Jahren 2002 bis 2004).

  • § 3a InvZulG: Erhöhte InvZul (22 statt 15 v.H.) ab 2002 für nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten bei Gebäuden

    1. mit Baujahr vor 1949, wenn in einem Sanierungsgebiet, Erhaltungssatzungsgebiet oder Kerngebiet u.ä. belegen,

    2. mit Baujahr 1949 bis 1959, wenn ein Baudenkmal vorliegt.

    Die Förderobergrenze wird für diese Objekte auf 1.200 Euro (statt 1.200 DM) je qm erhöht.

2.4 Abgabenordnung

  • § 42 Abs. 2 AO: § 42 AO ist anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Anwendung also auch neben spezialgesetzlichen Missbrauchsregelungen).

3. Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom , BGBl 2001 I S. 3922 (StVBG)

Das seit dem im gesamten Bereich der Europäischen Union geltende Umsatzsteuersystem ist in hohem Maße betrugsanfällig. Zu nennen sind hier insbesondere:

  1. der Abzug der Vorsteuer, ohne dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abgeführt hat,

  2. der Wegfall von Kontrollen der Warenbewegung im EU-Binnenmarkt und

  3. die dezentrale Verwaltung der Umsatzsteuer.

Mit dem StVBG sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Schutz des steuerehrlichen Unternehmers vor Wettbewerbsverzerrungen, die durch den gezielten Missbrauch des Vorsteuerabzugs entstehen;

  • Erhöhung des Verfolgungsdrucks gegenüber organisierten Umsatzsteuerbetrügern zum Schutz bestehender legaler Arbeitsplätze und zur Sicherung der Steuerbasis in Deutschland;

  • Schutz des Umsatzsteueraufkommens.

Hierzu soll das umsatzsteuerliche Kontroll- und Sicherungssystem optimiert werden. Im Einzelnen sind vor allem folgende Gesetzesänderungen erfolgt:

3.1 Änderungen des UStG

  • § 14 Abs. 1a UStG: Verpflichtung des leistenden Unternehmers, in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben (gilt für Rechnungen, die nach dem ausgestellt werden).

  • § 18 Abs. 2 UStG: Monatliche Abgabe der Voranmeldungen bei neu gegründeten Unternehmen im Erstjahr und im Folgejahr.

  • § 18f UStG: Die Zustimmung zu den Steueranmeldungen (Fälle mit Vorsteuerüberschuss) kann im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

  • § 25d UStG: Einführung einer speziellen Haftungsregelung insbesondere für sog. Karussellgeschäfte.

  • §§ 26b, 26c UStG: Schaffung eines speziellen umsatzsteuerlichen Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestandes.

  • § 27b UStG: Einführung des Instituts der allgemeinen Nachschau für Zwecke der Umsatzsteuer außerhalb einer Außenprüfung und ohne vorherige Ankündigung.

3.2 Änderungen der AO

  • § 117 Abs. 4 AO: Wegfall der Anhörungspflicht bei EG-Amtshilfe in USt-Angelegenheiten.

  • § 370a AO: Neuer Straftatbestand für gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung.

3.3 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes

  • § 1b EG-Amtshilfe-Gesetz: Hinzuziehung von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten bei Ermittlungen zur Durchführung der Amtshilfe.

3.4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  • § 5 Abs. 1 FVG: Erweiterung der Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen um

    • die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden,

    • das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen zur Identifizierung prüfungswürdiger Sachverhalte und

    • die Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels.

3.5 Änderung des KStG

  • § 14 KStG: Ausschluss der Organschaft mit Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind (ab 2002).

4. Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom , BGBl 2001 I S. 3926

Mit diesem Gesetz wird das Altersversorgungsniveau der Beamten an die Absenkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Gleichzeitig werden die Beamten durch verschiedene Änderungen im EStG (vor allem in § 10a und § 86 EStG) in den Kreis der nach der Rentenreform mit einer Altersvorsorgezulage und einem alternativen Sonderausgabenabzug Begünstigten aufgenommen. Damit soll auch bei diesem Personenkreis der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge begünstigt werden.

Die Bezugsverfügung ist überholt.

Diese Verfügung wird in die juris-Dokumentation aufgenommen.

OFD Karlsruhe v. - S 1910 A - St 312

Fundstelle(n):
JAAAB-20546