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BFH Urteil v. - I R 43/97 BStBl 2000 II S. 695

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2GewStG § 10aGewStG KStG § 14 Nr. 1GewStG KStG § 14 Nr. 2GewStG AktG § 17 Abs. 1GewStG AO 1977 § 41GewStG AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Mehrfache Abhängigkeit bei der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft

Leitsatz

1. Bei einer sog. Mehrmütterorganschaft sind die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen (sog. Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit). Die Organschaft besteht sonach zu den Muttergesellschaften und nicht zu der GbR (Abweichung von Abschn. 17 Abs. 6 GewStR 1984, Abschn. 14 Abs. 6 GewStR 1998; Änderung der Rechtsprechung).

2. Die den jeweiligen Muttergesellschaften anteilig zuzurechnenden Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien sind in entsprechender Anwendung von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 einheitlich und gesondert festzustellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 695
BB 2000 S. 80 Nr. 2
BFH/NV 2000 S. 275
BFH/NV 2000 S. 275 Nr. 2
DB 2000 S. 25 Nr. 1
FR 2000 S. 155 Nr. 3
INF 2000 S. 222 Nr. 7
FAAAA-97011

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 09.06.1999 - I R 43/97 -nv-

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