BFH Beschluss v. - IV S 12/03

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung; Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

Gesetze: ZPO § 321a

Instanzenzug:

Gründe

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom IV B 93, 94/01, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des und I 115/98 als unzulässig verworfen wurde. Er macht geltend, der beschließende Senat habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist statthaft. Hiervon ist der Bundesfinanzhof (BFH) bereits bisher in seiner Rechtsprechung zur sog. Gegenvorstellung ausgegangen (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368, und in jüngerer Zeit vom IX S 5/03, BFH/NV 2004, 353, jeweils m.w.N.). Der beschließende Senat stützt die Statthaftigkeit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nunmehr auf die analoge Anwendung von § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vorschrift ist zwar unmittelbar nur auf unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte des ersten Rechtszugs der Zivilgerichtsbarkeit anwendbar. Sie gilt indessen entsprechend auch für die Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten - insbesondere der Finanzgerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschluss vom IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269). Die entsprechende Anwendung ist auch nicht auf Gerichte der ersten Instanz beschränkt (, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2002, 2657). Sie ist vielmehr immer dann geboten, wenn die Entscheidung eines Gerichts nicht mehr anfechtbar ist. Für die entsprechende Anwendung des § 321a ZPO spricht auch der (BGBl I 2004, 124, NJW 2003, 3867). Dort ist unter B.II.4. bestimmt, dass bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung die Möglichkeit besteht, die Fortführung des Verfahrens vor dem Gericht zu beantragen, dessen Entscheidung wegen der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs angegriffen wird. Dieser Antrag soll innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen sein. Diese Frist ist offensichtlich an die des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO angelehnt.

Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht vom Beschluss des X. Senats des ab. Zwar hat der X. Senat in jenem Beschluss die analoge Anwendung des § 321a ZPO auf eine an den BFH gerichtete Gegenvorstellung abgelehnt. Es ging in diesem Fall jedoch um eine Gegenvorstellung, die den Gründen des Beschlusses zufolge nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs betraf.

Die Rüge des Antragstellers ist indessen nicht in der gesetzlichen Form erhoben und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 ZPO).

Die Rügeschrift muss die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör enthalten (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dazu gehört, dass der Rügeführer substantiiert vorträgt, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im vorangegangenen Verfahren nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131; vom III B 120/02, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 119 Rz. 14).

Daran fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller hat zwar eine Vielzahl von Umständen vorgetragen, die der Senat in seiner Entscheidung vom IV B 93, 94/01 nicht berücksichtigt hat. Er übersieht allerdings, dass diese Umstände für die damalige Entscheidung des Senats nicht erheblich waren. Es ging ausschließlich darum, ob die Entscheidungen des FG, der Antragsteller habe seine Klagen I 111/98 und I 115/98 wirksam zurückgenommen, verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind. Der Senat hat das in seinem Beschluss vom IV B 93, 94/01 bejaht und seine Auffassung begründet. Der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Er ist lediglich der Auffassung, die Begründung des Beschlusses vom IV B 93, 94/01 gehe „am Tatsachensachverhalt vorbei„. Diese Einschätzung beruht allerdings auf der —unzutreffenden— Auffassung des Antragstellers, er könne jede von ihm behauptete Verletzung seiner Rechte seitens einer Behörde in jedem gerichtlichen Verfahren mit Erfolg geltend machen.

Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus Nr. 1960 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz analog. Wird die Gehörsrüge verworfen, so fällt eine Festgebühr in Höhe von 50 € an. Die analoge Anwendung des § 321a ZPO gebietet zugleich die analoge Anwendung der entsprechenden Kostenfolge.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 972
BFH/NV 2004 S. 972 Nr. 7
YAAAB-20515