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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 136/03 EFG 2005 S. 210

Gesetze: AO § 165BVerfGG § 13 Nr. 8aBVerfGG § 90BVerfGG § 93EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5FGO § 56FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5FGO § 138 Abs. 1FGO § 155GG Art. 103 Abs. 1GKG-Kostenverzeichnis Nr. 1700 n.F. GKG-Kostenverzeichnis Nr. 1960 a.F. RVG § 19 Abs. 1 Nr. 5ZPO § 321a.

Gegenvorstellung (Gehörsrüge, § 321a ZPO) und Wiedereinsetzung

Leitsatz

1. Bezüglich der zweiwöchigen Frist für die Gegenvorstellung (Gehörsrüge) nach (§ 155 FGO i.V.m.) § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO wird bei Einhaltung der für die Verfassungsbeschwerde geltenden Monatsfrist des § 93 BVerfGG Wiedereinsetzung gewährt, weil die entsprechende Anwendung von § 321a ZPO ohne Belehrung noch nicht allen geläufig sein dürfte und weil auf diesem Weg Verfassungsbeschwerden erspart werden sollen.

2. Bei einer erfolgreichen Gegenvorstellung fallen keine besonderen Kosten an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 210
EFG 2005 S. 210 Nr. 3
NAAAB-27279

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 15.07.2004 - III 136/03

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