GebrMG § 1

§ 1 Geschützte Erfindungen [1] [2]

(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

  2. ästhetische Formschöpfungen;

  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

  4. die Wiedergabe von Informationen;

  5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).

(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Fundstelle(n):
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WAAAB-17624

1Anm. d. Red.: Die Überschriften zu den einzelnen Paragrafen sind nicht amtlich; sie wurden von der Redaktion hinzugefügt.

2Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 1. 2005 (BGBl I S. 146) mit Wirkung v. 28. 2. 2005.