GebrMG § 2

§ 2 Nicht geschützte Erfindungen [1]

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

  1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;

  2. Pflanzensorten oder Tierarten;

  3. Verfahren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-17624

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 1. 2005 (BGBl I S. 146) mit Wirkung v. 28. 2. 2005.