Oberfinanzdirektion Rostock - S 2244 - St 23/St 22 S 3844 - St 23/St 22 S 4540 - St 23/St 22

Merkblatt
über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare
auf den Gebieten
der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern;

Teil A: Allgemeines

  1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.

  2. Es wird gebeten, Änderungen der Rechtslage in diesem Merkblatt selbst zu vermerken.

Teil B: Grunderwerbsteuer

1. Maßgebende Vorschriften

Nach dem bundeseinheitlichen Grunderwerbsteuergesetz vom in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1997 I S. 1777, BStBl 1997 I S. 955) – GrEStG, zuletzt geändert durch – Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 2002 I S. 3322) – ergeben sich die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare aus folgenden Vorschriften.

§§ 18, 20 und 21 GrEStG und § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung vom (BGBl 1976 I S. 613, BStBl 1976 I S. 157) AO 1977

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

2.1

Dem zuständigen Finanzamt ist Anzeige über alle folgenden Rechtsvorgänge zu erstatten, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn die Vorgänge unmittelbar oder mittelbar ein Grundstück im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrEStG):

2.1.1

Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen (Beispiele: Tauschverträge, Einbringungsverträge, Übergabeverträge, Auseinandersetzungsverträge, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen bzw. Vor- und Wiederkaufsrechten) sowie Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, sofern dadurch Grundeigentum auf einen anderen Rechtsträger übergeht.

2.1.2

Auflassungen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet,

2.1.3

Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründen,

2.1.4

Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot oder auf Abtretung der Rechte aus einem Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrages, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann, begründen,

2.1.5

Abtretung der unter Tz. 2.1.3. und 2.1.4 bezeichneten Rechts, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet,

2.1.6

Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Beispiele: Begründung und Auflösung eines Treuhandverhältnisses, Wechsel des Treugebers ggf. Erteilung einer Verkaufsvollmacht),

2.1.7

Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung eines, mehrerer oder aller Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz (Kapitalgesellschaft, bergrechtlichen Gewerkschaft, Personenhandelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört,

2.1.8

der Übergang von unter Tz. 2.1.7 bezeichneten Gesellschaftsanteilen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übertragung begründet;

2.2

Anzeigepflichtig ist ebenfalls die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass (Erbteilübertragung), zu dem ein Grundstück oder ein Anteil an einem anderen Nachlass gehört, der ein Grundstück enthält, weil hierdurch der Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück herbeigeführt wird ( –BStBl 1976 II S. 159).

2.3

Die Anzeigepflicht des § 18 GrEStG erstreckt sich auch auf die im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag beurkundeten, die Herstellung eines Bauwerks regelnden Verträge (z.B. Bauvertrag, Treuhandvertrag, Baubetreuungsvertrag, Generalunternehmervertrag).

2.4

Anzeigepflichtig sind außerdem Vorverträge, Optionsverträge, Kauf- und Verkaufsangebote. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts unterliegt nicht der Anzeigepflicht.

2.5

Anzeigepflicht besteht ebenfalls für Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG).

2.6

Eine Anzeige ist außerdem über nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen der in Tz. 2.1.1 bis 2.2.4 aufgeführten Vorgänge zu erstatten (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Änderung in diesem Sinne ist auch die Vertragsaufhebung.

Wird das zugrunde liegende Rechtsgeschäft erst nach Einreichung der Anzeige beim Finanzamt rechtswirksam, ist dieser Sachverhalt dem Finanzamt gesondert anzuzeigen.

2.7

Als Grundstücke im Sinne des GrEStG sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts (auch Miteigentumsanteile, noch nicht vermessene Teilflächen), das Wohnungseigentum und das Teileigentum anzusehen.

Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden und dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i.S. des § 15 WEG und § 1010 BGB stehen den Grundstücken gleich.

Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf solche Rechtsvorgänge (Beispiele: Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts, Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts, Verlängerung eines Erbbaurechts, vorzeitige Aufhebung eines Erbbaurechts).

2.8

Die Anzeigen sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG) bzw. nach den bestehenden Verwaltungsanweisungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung i.S. von § 22 GrEStG nicht zu erteilen ist, insbesondere in den Fällen des § 3 Nrn. 4 und 6 GrEStG (vgl. Erlass des Fin Min Mecklenburg-Vorpommern vom  – IV 330 – S 4540 – 4/97).

3. Zuständiges Finanzamt

3.1

Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständige Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG).

3.2

Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt ein Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt (§ 17 Abs. 1 GrEStG).

3.3.1.1

In den Fällen der Tz. 3.2 Satz 2 sowie in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen liegt, die Besteuerungsgrundlage gesondert fest (§ 17 Abs. 2 GrEStG).

3.3.1.2

Beim Erwerb mehrerer selbständiger Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken durch einen Rechtsvorgang erfolgt eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen jedoch nur, wenn die Bemessungsgrundlage (ein einheitlicher Kaufpreis) auf die Grundstücke aufzuteilen ist.

Werden z.B. in einem Vertrag von einem Veräußerer zu unterschiedlichen Preisen

  • ein in Rostock belegenes Grundstück an A und

  • ein in Schwerin belegenes Grundstück an B

verkauft, sind die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festzustellen, weil kein Gesamt(kauf)preis aufzuteilen ist. Dasselbe gilt auch für einen Tauschvertrag, durch den zwei Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken wechselseitig übertragen werden.

In beiden Fällen ist jedem Finanzamt eine Anzeige zu erstatten.

3.3.2

Die Besteuerungsgrundlagen werden außerdem gesondert festgestellt:

3.3.2.1
  1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom (BGBl 1994 I S. 3210, 1995 I S. 428) durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet.

  2. in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG,
    in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG

    durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die inländische Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, deren Anteile betroffen sind.

wenn ein außerhalb des Bezirkes dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1 GrEStG)

3.3.2.2

Befindet sich in den Fällen der Tz. 3.3.2.1 die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich der GrEStG und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach Tz. 3.3.1.1 zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

3.4

Für die Grunderwerbsteuer sind in Mecklenburg-Vorpommern die folgenden Finanzämter zuständig:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
(s. Verzeichnis der Finanzämter in der Anlage)
 
Finanzamt
Bergen
Ribnitz-Damgarten
 
Greifswald
Rostock
 
Güstrow
Schwerin
 
Hagenow
Stralsund
 
Malchin
Waren
 
Neubrandenburg
Wismar
 
Parchim
Wolgast
 
Pasewalk
 

4. Form und Inhalt der Anzeige

4.1

Die Anzeige ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erstatten (§ 18 Abs. 1 GrEStG).

4.2

Die Anzeige muss enthalten (§ 20 Abs. 1 GrEStG):

4.2.1

Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, ggf. auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nrn. 3 bis 7 GrEStG es sich bei dem Erwerber handelt,

4.2.2

die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer,

4.2.3

die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung,

4.2.4

die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist,

4.2.5

den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9 GrEStG),

4.2.6

den Namen der Urkundsperson

4.3

Die Anzeige, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft bezieht, muss außerdem enthalten (§ 20 Abs. 2 GrEStG):

4.3.1

die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft,

4.3.2

die Bezeichnung des Gesellschaftsanteils oder der Gesellschaftsanteile

4.4

Da die Veräußerungsanzeige u.a. zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgesehen ist, ist eine vollständige Ausfüllung des Vordrucksatzes durch den Anzeigepflichtigen unerlässlich. Die Finanzämter werden deshalb bei unvollständigen Angaben die Anzeige zur Ergänzung zurücksenden müssen (Hinweis auf § 20 GrEStG). Dadurch wird ein Zeitverlust bei der abschließenden Bearbeitung eintreten, der sich auch auf die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung auswirkt.

4.5

Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag oder den Beschluss beizufügen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GrEStG).

4.6

Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

5. Frist für die Anzeige

Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).

Hinweis:

Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 – 4 GrEStG gelten nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war (§ 16 Abs. 5 GrEStG).

6. Absendevermerk des Notars

6.1

Die Absendung der Anzeige ist auf der Unterschrift der Urkunde in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken (§ 18 Abs. 4 GrEStG).

6.2

Eine Empfangsbestätigung des Finanzamtes sieht das GrEStG nicht vor.

6.3

Urkunden, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, die einen anzeigepflichtigen Rechtsvorgang betreffen, dürfen den Beteiligten erst ausgehändigt werden, wenn die Anzeige an das Finanzamt abgesandt worden ist (§ 21 GrEStG).

Teil C: Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

  • § 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1997 I S. 378, BStBl 1997 I S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom (BGBl 2003 I S. 3086);

  • §§ 7 und 8 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) vom (BGBl 1998 I S. 2658, BStBl 1998 I S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Dritten Gesetzes zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 2002 I S. 3322, BStBl 2002 I S. 820) sowie

  • § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) 1977

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

2.1

Die Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) von Bedeutung sein können (§ 34 ErbStG).

Es sind insbesondere anzuzeigen:

  • Erbauseinandersetzungen

  • Schenkungen und Schenkungsversprechen

  • Zweckzuwendungen

  • Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt (§ 8 Abs. 2 ErbStDV)

2.2

Um dem Finanzamt in jedem Fall die Prüfung der Steuerpflicht zu ermöglichen, sind Rechtsgeschäfte schon dann anzuzeigen, wenn auch nur eine Vermutung für eine freigebige Zuwendung besteht. Folglich sind insbesondere anzeigepflichtig:

2.2.1

Grundstücksüberlassungsverträge oder die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern oder sonstigen Angehörigen (in Frage kommen z.B. Teilschenkungen in der Form von Veräußerungsverträgen, wenn das Entgelt unter dem Verkehrswert des veräußerten Gegenstandes liegt oder als Gegenleistung ein Wohn- oder Verpflegungsrecht usw. eingeräumt wird),

2.2.2

die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) hinsichtlich der Bereicherung, die ein Ehegatte erfährt,

2.2.3

vorgezogene Erbregelungen und Geschäfte, welche die

  • vorzeitige Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen oder Anwartschaften auf eine Nacherbfolge,

  • Abfindungen für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, für einen Erbverzicht, einen Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB) oder den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch,

  • entgeltliche Übertragung der Anwartschaftsrechte von Nacherben

zum Gegenstand haben,

2.2.4

Zuwendungen unter Eheleuten, wenn als Rechtsgrund auf die Ehe Bezug genommen wird (sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen),

2.2.5

die Beteiligung von Angehörigen an einem Unternehmen (Familiengesellschaft – OHG, KG usw.),

2.2.6

die Übertragung von GmbH-Anteilen oder anderen Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere unter Angehörigen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiges Entgelt unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteils liegt,

2.2.7

die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten und deren Abtretung zugunsten Angehöriger, falls der Schuldgrund nicht einwandfrei ersichtlich ist,

2.2.8

Zuwendungen und dgl. an Personen, die nach den Angaben der Beteiligten jahrelang im Geschäft oder im Haushalt ohne Entgelt Dienste geleistet haben,

2.2.9

Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und Gesellschaften (z.B. verdeckte Einlagen, Kapitalerhöhungen gegen zu geringes oder zu hohes Aufgeld)

2.3

Im Einzelnen ergeben sich die anzeigepflichtigen Rechtsvorgänge aus den §§ 1, 3, 4, 7, 8 und 34 ErbStG, §§ 7 und 8 ErbStDV.

Zu beachten ist, dass nach § 7 Abs. 4 ErbStG die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sie zur Belohnung oder unter eine Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet worden ist.

3. Zuständiges Finanzamt

Die Anzeigen der unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallenden Rechtsvorgänge sind an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) zuständige Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der (letzte) Wohnsitz oder der (letzte) gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers, hilfsweise der des Erwerbers (§ 35 ErbStG) liegt.

War der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung kein Inländer oder ist bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers.

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Mecklenburg-Vorpommern ist allein das

Finanzamt Ribnitz-Damgarten
An der Sandhufe 3
18311 Ribnitz-Damgarten

zuständig.

4. Form und Inhalt der Anzeigen

4.1

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuervorgänge werden mitgeteilt durch die Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder die er entworfen und auf der er eine Unterschrift beglaubigt hat (§§ 7 und 8 ErbStDV).

Die beglaubigten Abschriften der in § 7 Abs. 1 ErbStDV genannten Verfügungen und Schriftstücke sowie der Urkunden über eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden sind jeweils mit einem Vordruck nach Muster 5 bzw. 6 der ErbStDV zu übersenden.

Die genannten Vordrucke werden nicht von der Finanzverwaltung gestellt, sondern sind von den Anzeigepflichtigen selbst aufzulegen.

4.2

Es ist darauf zu achten, dass bei der Übersendung der beglaubigten Abschrift der Urkunde gleichzeitig auch die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) erheblichen Umstände, soweit sie sich nicht schon aus dem Inhalt der Beurkundung ergeben, mitgeteilt werden, insbesondere

  • der Name, der Geburtstag, der letzte Wohnsitz, der Todestag und der Sterbeort des Erblassers

  • der Name und der Wohnsitz des Schenkers, der Erwerber und der sonstigen Beteiligten

  • das Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsverhältnis der einzelnen Erwerber zum Erblasser oder Schenker

  • der Güterstand bei Verheirateten

  • die Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses

  • der Verkehrswert der Zuwendung

  • der für den Grundbesitzwert zuletzt festgestellte Einheitswert oder Grundbesitzwert

  • der der Kostenberechnung zugrunde gelegte Wert.

Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten über diese Umstände zu befragen. Näheres über die mitzuteilenden Umstände ergibt sich aus §§ 7 Abs. 2; 8 Abs. 1 ErbStDV.

4.3

Bei Erbauseinandersetzungen oder Grundstücksüberlassungsverträgen ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sich aus der Beurkundung oder Mitteilung ergibt, auf wessen Namen die den Gegenstand der Auseinandersetzung oder Übertragung bildenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind und welchen Wert sie im Einzelnen haben. Bei Bezugnahme auf frühere Erbfälle genügt nicht nur die Angabe des Datums und des Geschäftszeichens des Erbscheines. Darüber hinaus sind in der Urkunde noch anzugeben oder mitzuteilen:

  • der Todestag, der letzte Wohnsitz und Sterbeort des Erblassers sowie

  • die Namen seiner Erben und die auf diese nach dem Erbschein entfallenden Erbteile

4.4

Von Anzeigen kann abgesehen werden, wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschl. Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 10.000 DM/5.200 € nur noch anderer Nachlass im reinen Wert von nicht mehr als 10.000 DM/5.200 € im Erbfall vorhanden ist (§ 7 Abs. 4 ErbStDV).

4.5

Ebenso darf die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen in Fällen unterbleiben, in denen Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschl. Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 10.000 DM/5.200 € und anderes Vermögen im Wert von nicht mehr als 10.000 DM/5.200 € ist (§ 8 Abs. 3 ErbStDV).

5. Frist für die Anzeigen, steuerfreie Rechtsvorgänge

5.1

Die Anzeigen sind unverzüglich nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt.

5.2

Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

6. Absendevermerk des Notars

Bei Absendung der Anzeige sind auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige (in Erbfällen) bzw. auf der Urschrift der Urkunde (bei Schenkungen und Zweckzuwendungen) zu vermerken:

  • der Absendetag

  • das Finanzamt (die Finanzämter), an welches (welche) die Anzeige übermittelt wurde (§§ 7 Abs. 1 und 5; 8 Abs. 1 und 4 ErbStDV)

7. Empfangsbestätigung des Finanzamtes

Eine Empfangsbestätigung des Finanzamtes über den Erhalt der Urkunde ergeht nicht.

8. Bedeutung der Anzeigen

Aufgrund der dem Notar obliegenden Anzeigepflichten sind die Erwerber von einer eigenen Anzeigepflicht entbunden, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruhen soll oder wenn eine Schenkung oder Zweckzuwendung notariell beurkundet worden ist (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Unterbleibt eine Anzeige seitens des Notars besteht die Gefahr, dass der Steuerfall dem Finanzamt nicht bekannt wird.

Teil D: Ertragsteuern

1. Maßgebende Vorschrift

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus § 54 EStDV in der jeweils gültigen Fassung.

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

Dem zuständigen Finanzamt (§ 20 AO) ist Anzeige über alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu erstatten, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben (§ 54 Abs. 1 EStDV; vgl. auch  IV B 2 – S 2244 – 3/97).

3. Zuständiges Finanzamt

Die unter § 54 EStDV fallenden Urkunden sind dem Finanzamt zu übersenden, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz der Kapitalgesellschaft befindet, an der die betreffenden Anteile bestehen.

4. Form und Inhalt der Anzeige

Anzeigepflichtige Vorgänge werden mitgeteilt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder beglaubigt hat. Die Steuernummer, unter der die Kapitalgesellschaft beim Finanzamt geführt wird, soll auf der Abschrift vermerkt werden (§ 54 Abs. 2 Satz 2 EStDV).

5. Frist für die Anzeige, steuerfreie Rechtsvorgänge

5.1

Die Anzeigen sind binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, zu erstatten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 EStDV). Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt abgesandt ist (§ 54 Abs. 3 EStDV).

5.2

Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

6. Absendevermerk des Notars

Die Absendung der Anzeige ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde oder auf einer zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken (§ 54 Abs. 2 Satz 3 EStDV).

7. Empfangsbestätigung des Finanzamtes

Eine Empfangsbestätigung des Finanzamtes über den Erhalt der Urkunde erfolgt nicht.

Teil E: Mehrfache Anzeigepflicht bei mehrfacher Steuerpflicht

  1. Ein- und derselbe Rechtsvorgang kann mehrere steuerliche Anzeigepflichten auslösen:

    1.1

    Erbauseinandersetzungen über Grundstücke und Vermögensübergang von Grundstücken

    • für die Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

    1.2

    Grundstücksschenkungen unter einer Auflage und gemischte Grundstücksschenkungen

    • für die Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer

    1.3

    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

    • für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern

    1.4

    Kapitalerhöhung oder -herabsetzung

    • für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern

    1.5

    Kapitalerhöhung gegen zu hohes oder zu geringes Aufgeld

    • für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und die Ertragsteuern

    1.6

    Unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    • für die Schenkungsteuer, die Ertragsteuern und ggf. Grunderwerbsteuer

    1.7

    Entgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    • für die Ertragsteuern und ggf. die Grunderwerbsteuer

  2. In diesen Fällen ist der Rechtsvorgang jedem Finanzamt anzuzeigen, das für eine der in Betracht kommenden Steuern zuständig ist. Sind mehrere Stellen desselben Finanzamtes zuständig, ist entsprechend zu verfahren.

  3. Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundesamtes für Finanzen (www.bff-online.de) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt und dem für die Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer sachlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben wie z.B. abgegebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden können. Außerdem steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis unter (www.finanzamt.de) nach Bundesgebieten sortiert zur Verfügung.

Verzeichnis der Finanzämter Mecklenburg-Vorpommern


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzamt
Anschrift
Bergen
Wasserstraße 15d
18528 Bergen
Greifswald
Am Gorzberg Haus 11
17489 Greifswald
Güstrow
Klosterhof 1
18273 Güstrow
Hagenow
Steegener Chaussee 8
19230 Hagenow
Malchin
Schratweg 33
17139 Malchin
Neubrandenburg
Neustrelitzer Str. 120
17033 Neubrandenburg
Parchim
Ludwigsluster Chaussee 5
19370 Parchim
Pasewalk
Torgelower Str. 32
17309 Pasewalk
Ribnitz-Damgarten
Sandhufe 3
18311 Ribnitz-Damgarten
Rostock
Möllner Str. 13
18109 Rostock
Schwerin
Johannes-Stelling-Straße 9–11
19053 Schwerin
Stralsund
Lindenstraße 136
18435 Stralsund
Waren
Einsteinstraße 15
17192 Waren
Wismar
Philosophenweg 1
23970 Wismar
Wolgast
Pestalozzistraße 45
17438 Wolgast

Oberfinanzdirektion Rostock v. - S 2244 - St 23/St 22S 3844 - St 23/St 22S 4540 - St 23/St 22

Fundstelle(n):
KAAAB-17560