BFH Beschluss v. - IV B 135/01

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—)

a) Es kann offen bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hat. Ausführungen dazu, dass nach seiner Auffassung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa , BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625), enthält die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Der Kläger hat weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang die von ihm angesprochenen Rechtsfragen umstritten sind, noch hat er das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Fragen über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt. Der Vortrag des Klägers behandelt die von ihm als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung herausgestellten Probleme vielmehr nach Art einer Revisionsbegründung, was den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht entspricht.

b) Den Zweifeln an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache braucht der Senat indessen nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. , BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage noch nicht vorliegt und hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 9).

c) Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nach der Besteuerungsgleichheit trotz Heranziehung zur Gewerbesteuer und der Voraussetzung eigenverantwortlicher Tätigkeit durch den Angehörigen eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des EinkommensteuergesetzesEStG—) sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.

aa) Der Senat ist wiederholt von der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer ausgegangen und hat insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz verneint (s. , BFHE 197, 228, BStBl II 2002, 149, zu 4., und vom IV R 45/00, BFHE 200, 317, BStBl II 2003, 21, zu II. 3. d; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: ; s. nunmehr auch , BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

bb) Geklärt ist auch die vom Kläger angedeutete Frage nach der Anwendbarkeit der beiden zur Umsatzbesteuerung eines medizinischen Fußpflegers und eines Heileurythmisten ergangenen Entscheidungen des BVerfG auf das Einkommensteuerrecht (s. BVerfG-Beschlüsse vom 2 BvR 1820/92, BStBl II 2000, 158, und vom 2 BvR 1264/90, BVerfGE 101, 132, BStBl II 2000, 155). Dort hatte das BVerfG entschieden, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht allein wegen Fehlens einer berufsrechtlichen Regelung versagt werden könne. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer übertragbar (erkennender Senat, Beschluss vom IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705; , BFH/NV 2000, 839, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; ).

cc) Schließlich bedürfen auch die vom Kläger eher unsubstantiiert angeführten europarechtlichen Erwägungen keiner Klärung durch den Senat. Der Kläger hat insoweit auf den (BFHE 191, 76) hingewiesen und von der dazu zu erwartenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine weitere Klärung des Berufsbilds der Krankenpfleger erhofft. Die Erwartung, der EuGH werde auf die Differenzierung von Grund- und Behandlungspflege verzichten, hat sich indessen nicht erfüllt. Der EuGH hat vielmehr mit Urteil vom Rs. C-141/00 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2002, 1196, Umsatzsteuer-Rundschau 2002, 513) entschieden, dass die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG Leistungen der Behandlungspflege durch eine einen ambulanten Pflegedienst betreibende Kapitalgesellschaft erfasst, die —auch als häusliche Leistungen— von qualifiziertem Krankenpflegepersonal erbracht werden, nicht aber Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

dd) Auch die Rechtsfragen, ob eine persönliche Mitwirkung „in der gebotenen Weise„ (so , BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732, einen Laborarzt betreffend) auch dann vorliege, wenn der Berufsträger aus der ambulanten Krankenpflege nicht jeden Patienten aufsuche, und ob es genüge, wenn er jeden einzelnen Auftrag zur Kenntnis nehme und die Pflege persönlich organisiere und die Angestellten anleite, ist durch die Rechtsprechung geklärt. Der erkennende Senat hat in dem vom Kläger genannten Urteil vom IV R 43/96 (BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681) ausgeführt, dass ein Krankenpfleger eine höchstpersönliche individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulde. Die Mithilfe qualifizierter Arbeitskräfte stehe einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dann nicht entgegen, wenn der Krankenpfleger entweder selbst den wesentlichen Teil der Pflegearbeiten übernehme oder aber aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nehme. Dabei müsse eine persönliche Beziehung zur weitaus überwiegenden Zahl der Patienten bestehen.

Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen und hat angenommen, dass der Kläger einerseits infolge der großen Zahl der Mitarbeiter und andererseits infolge der großen Zahl der behandelten Patienten (zwischen 70 und 100 Patienten monatlich) nicht maßgeblich durch regelmäßige und eingehende Kontrolle auf die Pflegetätigkeit bei jedem einzelnen Patienten habe Einfluss nehmen können.

2. Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, die Vorentscheidung beruhe auf einer überraschenden rechtlichen Sicht und einer unzutreffenden Wiedergabe und Verwertung des Sachverhalts; er, der Kläger, hätte Gelegenheit erhalten müssen, ergänzend vorzutragen. Ein „wesentlicher Begründungsstrang der Entscheidung„ stelle darauf ab, dass der Kläger insgesamt eine nicht privilegierte Tätigkeit entfaltet habe, da er im wesentlichen Umfang Grundpflege geleistet habe, die dem „Ähnlichkeitsvergleich„ nicht Stand halte. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Das FG hat vielmehr das genaue Gegenteil dessen ausgeführt, was der Kläger mit seiner Gehörsrüge vorgetragen hat. Auf Bl. 11 des FG-Urteils heißt es dazu: „In der Krankenpflegestation des Klägers überwiegt die die Ähnlichkeit begründende Behandlungspflege die den Ähnlichkeitsvergleich nicht begründende Grundpflege.„ Das FG hat dann lediglich —ohne dem für seine zuvor geäußerte Rechtsansicht Bedeutung beizumessen— die vom Kläger mitgeteilten Schätzwerte der Anteile reiner Behandlungspflege mit 77 bis 84 v.H. in den einzelnen Streitjahren wiedergegeben, auf die widersprüchliche Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, wo dieser nur von einem 25 %igen Anteil der Behandlungspflege ausgegangen war, und daher auf eine weitere Sachverhaltsermittlung verzichtet. Im Übrigen hat das FG sein Urteil allein auf das im Streitfall fehlende Merkmal der Eigenverantwortlichkeit gestützt, so dass die Vorentscheidung selbst dann nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, das FG habe den Anteil der Behandlungspflege nur auf 25 v.H. geschätzt und daran den „Ähnlichkeitsvergleich„ ausgerichtet.

3. Von einer weiter gehenden Begründung sowie der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 783
BFH/NV 2004 S. 783 Nr. 6
AAAAB-17306