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FG Köln Urteil v. - 1 K 1430/16

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Freiberufler: Abgrenzung zu gewerblicher Tätigkeit

Betrieb therapeutischer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Leitsatz

Die erzieherische Tätigkeit aus dem Betrieb eines Kinder- und Jugendheims ist nur dann eigenverantwortlich, wenn der Betriebsinhaber einen aktiven Anteil daran hat und nicht nur organisatorisch sicherstellt, dass sein Erziehungskonzept durchgeführt wird.

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2709 Nr. 46
GStB 2020 S. 43 Nr. 2
KÖSDI 2019 S. 21512 Nr. 12
StB 2019 S. 361 Nr. 12
NAAAH-36346

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FG Köln, Urteil v. 23.05.2019 - 1 K 1430/16

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