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NWB Nr. 10 vom Seite 707 Fach 27 Seite 5799

Sozialgesetzbuch IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin

Mit dem grundsätzlich zum in Kraft getretenen SGB IV wurde der Gedanke der Kodifizierung des Sozialrechts in einem Sozialgesetzbuch weitergeführt, nachdem bereits zum das SGB I in Kraft gesetzt worden war, welches den allgemeinen Teil des Sozialrechts zum Gegenstand hat.

Das nachfolgend näher zu erläuternde SGB IV hat mit dem SGB I die Gemeinsamkeit, dass es ebenfalls allgemeine, „vor die Klammer gezogene„ Vorschriften enthält – nämlich Normen, die für alle Zweige der Sozialversicherung Geltung beanspruchen. Das SGB IV gilt hingegen beispielsweise nicht für die Sozialhilfe, die bislang im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab dem in einem neuen SGB XII geregelt ist.

Im Übrigen bleibt nach wie vor zu beachten: Die Kodifikation des Sozialrechts ist auf zahlreiche Einzelgesetze zerstreut, die teilweise als einzelne Bücher des Sozialgesetzbuchs fungieren, teilweise aber auch als ältere, weiterhin gültige – weil noch nicht ins Sozialgesetzbuch überführte – Einzelgesetze.

I. Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Der erste Abschnitt des SGB IV trifft allgemeine Regelungen zum Geltungsbereich des Gesetzes und zum Umfang der Versicherung, definiert die Begriffe der Beschäftigung, des Arbeitsentgelts sowie des Arbeitseinkommens und wi...

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