Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 0622 A - 24 - St 411

§ 31 EStG; Einspruchsverfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag;
Ruhen des Einspruchsverfahrens (§ 363 Abs. 2 AO)

Einspruchsverfahren, soweit mit ihnen die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, können weiter ruhen.

Gegen das , BFH/NV 2003 S. 1303, in dem entschieden wurde, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass bei der Günstigerprüfung (Vergleichsrechnung gemäß § 31 Satz 4 EStG) dem gezahlten Kindergeld der Kinder- und Betreuungsfreibetrag gegenübergestellt werden, wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Außerdem ist ein Revisionsverfahren gegen das , EFG 2003 S. 1559, anhängig, in dem zu beurteilen ist, ob das Existenzminimum eines Alleinerziehenden mit zwei Kindern in den Jahren 1996 und 1997 unter Berücksichtigung der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen sowie der Höhe der Kinder-, Haushalts- und Grundfreibeträge ausreichend von der Steuer freigestellt war.

Wird ein Einspruch auf eines der vorgenannten Verfahren gestützt, ruht deshalb das Einspruchsverfahren insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Im Hinblick auf den Kostenbeschluss des BStBl 2003 II S. 719, bittet die OFD von der Möglichkeit einer Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO keinen Gebrauch zu machen.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 0622 A - 24 - St 411

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
MAAAB-16531