Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 0622 A - 24 - St 411

Einspruchsverfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag;
Ruhen des Einspruchsverfahrens (§ 363 Abs. 2 AO)

Bezug:

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1375/03 nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Urteil vom  – III R 55/03, BFH/NV 2004 S. 1178, hat der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Einspruchsverfahren, soweit mit ihnen die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, können aber im Hinblick auf das inzwischen anhängige Revisionsverfahren VIII R 18/04 weiter ruhen.

Wird ein Einspruch auf das vorgenannte Verfahren gestützt, sind die Voraussetzungen für eine „automatische” Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erfüllt. Von der Möglichkeit einer Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO ist weiterhin kein Gebrauch zu machen.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 0622 A - 24 - St 411

Fundstelle(n):
YAAAB-36210