BFH Beschluss v. - X B 138/03

Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts, wie sie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit dem Vortrag rügt, das Finanzgericht (FG) sei zu Unrecht von der Wirksamkeit der Steuerbescheide ausgegangen, rechtfertigen auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 24). Ob nach der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das 2.FGOÄndG erhebliche Fehler eines FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung führen können (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom X B 99/02, BFH/NV 2003, 496), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn einen solchen Fehler hat die Klägerin nicht bezeichnet. Derartige Fehler können nur vorliegen, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BTDrucks 14/4061).

Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Das FG ging vielmehr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon aus, dass ein Steuerbescheid nicht schon allein deshalb nichtig ist, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind, sondern nur dann keine Beachtung verdient —und deshalb als nichtig anzusehen ist—, „wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemand erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen„ (, BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133; Urteil vom I R 50/00, BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381). Welche Fehler im Einzelnen die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zur Folge haben können, lässt sich nur von Fall zu Fall entscheiden (BFH-Beschluss in BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133). Im Streitfall führt weder der Umstand, dass die —während der Außenprüfung vertretene— Klägerin persönlich nicht an der Schlussbesprechung teilnahm, noch die ggf. fehlende Bekanntgabe der Erweiterung der Prüfungsanordnung —den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt— zur Nichtigkeit der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerfestsetzungen.

2. Auch die weitere Rüge, die Entscheidung des FG weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, ist nicht schlüssig erhoben. Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht die Divergenzentscheidung so genau —mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle— bezeichnen, dass deren Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41). Daran fehlt es im Streitfall. Zudem hat die Klägerin nicht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).

3. Schließlich greift auch die erhobene Verfahrensrüge nicht durch. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die substantiierte und schlüssige Darlegung, wozu der Beteiligte sich nicht äußern konnte. Außerdem ist zumindest in Grundzügen anzugeben, was er Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichend Gehör gewährt worden wäre (, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417). Daran fehlt es im Streitfall.

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
SAAAB-16299