BMF - IV D 1 - S 7157 - 1/04 V D 1 - S 7157a - 1/04 BStBl 2004 I S. 242

§ 4 UStG; Einführung einer Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4 a UStG) und einer Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

Durch Art. 5 des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom (BGBl I S. 2645, BStBl I S. 710) sind § 4 Nr. 4a – Umsatzsteuerlagerregelung – und § 4 Nr. 4b – Steuerbefreiung der einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen – in das UStG eingefügt worden. Die Änderungen sind am in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Umsatzsteuerlagerregelung

1(1) Wesentlicher Inhalt der Umsatzsteuerlagerregelung ist eine Steuerbefreiung für Umsätze von Gegenständen, mit denen diese in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden, sowie eine Steuerbefreiung der Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem Umsatzsteuerlager verbleiben oder in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland gelangen (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Die Befreiung gilt beim Gelangen der Gegenstände in ein Steuerlager (Einlagerung) nicht nur für die Lieferung dieser Gegenstände im Inland. Befreit sind auch ein vor der Einlagerung liegender innergemeinschaftlicher Erwerb oder eine Einfuhr.

2(2) Die Steuerbefreiung gilt nicht für

  • Lieferungen, bei denen die gelieferten Gegenstände für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sind.

    Ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann aufgemacht, wenn er sich in einer handelsüblichen Verpackung befindet und/oder ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann;

  • Umsätze von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenständen durch und an Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssätze des § 24 UStG anwenden (§ 4 Nr. 4a Satz 2 UStG).

1.1. Umsatzsteuerlager

3Umsatzsteuerlager kann jeder räumlich bestimmte Ort im Inland sein, der zur Lagerung von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenständen (vgl. nachstehend unter 1.2. und Anlage 1 zu diesem Schreiben) dienen soll und geeignet ist. Das Lager kann auch aus mehreren Lagerorten bestehen. Umsatzsteuerlager können auch in den Räumen oder an jedem anderen festen Ort im Inland, der als Zolllager zugelassen wurde, errichtet werden (§ 4 Nr. 4a Satz 4 UStG). Eine gemeinsame Lagerung von Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren im Zolllager bedarf der Zulassung des Hauptzollamtes (Art. 106 Zollkodex – ZK).

1.1.1. Lagerhalter

4(1) Lagerhalter kann jeder Unternehmer sein, der die in Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenstände (vgl. nachstehend unter 1.2. und Anlage 1 zu diesem Schreiben) in seinem Unternehmen lagern kann und wenn für den Betrieb dieses Lagers ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht (vgl. Tz. 7).

5(2) Außerdem muss der Lagerhalter die Gewähr dafür bieten, dass das Umsatzsteuerlager ordnungsgemäß verwaltet wird; der Lagerhalter muss also zuverlässig sein (vgl. auch Tz. 8).

1.1.2. Bewilligung des Steuerlagers

6(1) Die Einrichtung und der Betrieb eines Umsatzsteuerlagers ist von einer Bewilligung des für den Umsatzsteuerlagerhalter zuständigen Finanzamtes abhängig. Einen entsprechenden Antrag hat der Unternehmer schriftlich zu stellen. Der Lagerhalter soll hierzu insbesondere folgende Angaben machen:

  • Ort und Anschrift des Umsatzsteuerlagers sowie der dazugehörigen Lagerstätten,

  • Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme,

  • Beschreibung der in Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenstände (vgl. nachstehend unter 1.2. und Anlage 1 zu diesem Schreiben), die im Umsatzsteuerlager gelagert werden sollen.

  • Wurde für das Lager bereits ein Zolllagerverfahren bewilligt, ist die erteilte Bewilligungs-Nr. anzugeben.

7(2) Außerdem ist das wirtschaftliche Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers darzulegen. Dieses kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Gegenstände, die der antragstellende Unternehmer zu lagern beabsichtigt, mehrfach ohne Warenbewegung umgesetzt werden sollen (z. B. an Warenterminbörsen).

8(3) Die Zuverlässigkeit des Antragstellers ist daran zu überprüfen, ob dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen bei der Abgabe von Steuererklärungen und der Zahlung der zu entrichtenden Steuern regelmäßig und rechtzeitig nachkommt.

9(4) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.

10(5) Die Bewilligung kann das Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb des Umsatzsteuerlagers nicht mehr erfüllt sind oder der Lagerhalter seinen steuerlichen Pflichten in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

1.2. Warenkatalog

11Die Regelung des § 4 Nr. 4a UStG gilt nur für Umsätze der in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenstände, wenn diese nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sind (vgl. hierzu Tz. 2). Zu den Gegenständen, die unter diese Regelung fallen, vgl. im Einzelnen die Erläuterungen in Anlage 1 zu diesem Schreiben.

1.3. Befreite Umsätze

1.3.1. Lieferungen von Gegenständen

12(1) Die Befreiung von Lieferungen in ein oder in einem Umsatzsteuerlager nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG gilt sowohl für Lieferungen von Gemeinschaftsgegenständen als auch von Drittlandswaren, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden. Befreit sind:

  • Die Lieferung von Gegenständen, die in ein im Inland belegenes Umsatzsteuerlager eingelagert werden (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 1);

  • die Lieferung von Gegenständen, die sich im Umsatzsteuerlager befinden – Lagerlieferungen – (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 2);

  • die Lieferung von Gegenständen, die zu einem Zeitpunkt bewirkt wird, in dem diese Gegenstände vom liefernden Unternehmer oder seinem Abnehmer von einem in ein anderes Umsatzsteuerlager befördert oder versendet werden. Dabei wird unterstellt, dass sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung bereits in dem Umsatzsteuerlager befinden, in das sie befördert oder versendet werden (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 3).

13(2) Unter die Befreiung fallen nur Lieferungen von Gegenständen. Nicht befreit sind Umsätze, die als sonstige Leistungen zu qualifizieren sind (z. B. Optionsgeschäfte mit Gegenständen und die Vermittlung derartiger sonstiger Leistungen; diese Leistungen können aber ggf. unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG fallen).

14(3) Als Lieferungen sind auch folgende Umsätze anzusehen:

  • die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Edelmetallbestand,

  • die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Edelmetallbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen,

  • die Veräußerung von Edelmetallzertifikaten,

  • die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Edelmetallbeständen,

  • die Veräußerung von Darlehen und Swaps von Edelmetallen, durch die ein Eigentumsrecht an diesen Edelmetallen oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf diese Edelmetalle begründet wird,

  • die Veräußerung von Terminkontrakten und im Freiverkehr getätigten Terminabschlüssen mit Edelmetallen, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an dem Edelmetall oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf dieses Edelmetall führt.

1.3.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen

15(1) Wird ein Gegenstand aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in ein Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert, ist ein vor der Einlagerung liegender innergemeinschaftlicher Erwerb steuerfrei (§ 4b Nr. 2 UStG); vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 4.

16(2) Die Befreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist unabhängig davon, ob die der Einlagerung vorangehende Lieferung in einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder in einem einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten innergemeinschaftlichen Verbringen zur Verfügung des Einlagerers (§ 3 Abs. 1a UStG) besteht (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 5).

1.3.3. Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit nach § 4 Nr. 4a UStG befreiten Umsätzen

17(1) Bestimmte Leistungen, die mit in einem Umsatzsteuerlager eingelagerten Gegenständen unmittelbar zusammenhängen, sind steuerfrei (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b UStG); hierzu gehören vor allem die der Lagerung dienenden Leistungen, insbesondere durch den Lagerhalter. Ansonsten dürfen die Leistungen aber nur der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung oder der Handelsgüte, der Vorbereitung des Vertriebs oder des Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände dienen (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 6).

18(2) Weitergehende Be- oder Verarbeitungen der eingelagerten Gegenstände fallen nicht unter die Befreiung nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 1 UStG, insbesondere Leistungen, durch die die im Umsatzsteuerlager befindlichen Gegenstände für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufbereitet werden. Werden derartige Umsätze an den in einem Umsatzsteuerlager eingelagerten Gegenständen erbracht, führt dies zur zwangsweisen Auslagerung dieser Gegenstände aus dem Umsatzsteuerlager (vgl. Tz. 21 bis 23, 28 und 29); vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 7.

19(3) Steuerfrei ist die Vermittlung von Umsätzen, die unter § 4 Nr. 4a UStG fallen (§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a UStG). Die Befreiung gilt sowohl für die Vermittlung von Lieferungen von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden oder sich dort befinden, als auch für die Vermittlung von Leistungen, die unmittelbar mit den in einem Umsatzsteuerlager befindlichen Gegenständen zusammenhängen und nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b UStG befreit sind (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiele 8 und 9).

1.4. Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager

20Wird ein sich in einem Umsatzsteuerlager befindlicher Gegenstand ausgelagert, entfällt die Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG).

1.4.1. Begriff der Auslagerung

21(1) Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein in ein Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand tatsächlich aus diesem Lager endgültig herausgenommen wird (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 3 UStG).

22(2) Eine Auslagerung liegt nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 4 UStG aber auch dann vor, wenn

  • die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen (z. B. Widerruf der Bewilligung des Steuerlagers) oder

  • nicht begünstigte Leistungen an dem eingelagerten Gegenstand erbracht werden (vgl. hierzu Tz. 18).

Dabei ist es unbeachtlich, ob die Gegenstände das Lager verlassen oder eingelagert bleiben.

Die Auslagerung kann durch den letzten Lieferanten in der Reihe oder durch dessen Abnehmer erfolgen.

23(3) Keine Auslagerung liegt vor, wenn der in einem Umsatzsteuerlager befindliche Gegenstand im Zusammenhang mit der Herausnahme aus diesem Lager in ein anderes Umsatzsteuerlager eingelagert wird. Dieses Umsatzsteuerlager muss sich aber im Inland befinden (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 zweiter Halbsatz UStG); vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 10.

1.4.2. Auslagerer

24(1) Auslagerer ist der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat. Der Auslagerer muss die Auslagerung veranlassen. Ein Veranlassen der Auslagerung durch den Auslagerer liegt in der Regel dann vor, wenn dieser den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager befördert oder versendet. Die Beförderung oder Versendung muss nicht mit einer Lieferung des Gegenstandes zusammenhängen.

25(2) In den Fällen der – zwangsweisen – Auslagerung (vgl. Tz. 22) ist Auslagerer derjenige, der zum Zeitpunkt einer derartigen Auslagerung die Verfügungsmacht an dem Gegenstand hat.

26(3) Dem Auslagerer muss eine inländische USt-IdNr. zugeteilt worden sein (vgl. § 22 Abs. 4c Satz 2 UStG). Nicht im Inland ansässige Auslagerer müssen sich daher im Inland bei dem örtlich zuständigen Finanzamt für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen.

27(4) Auslagerer kann auch ein Kleinunternehmer sein, der für seine Umsätze die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG anwendet, oder ein blinder Unternehmer, dessen Umsätze unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG fallen.

1.4.3. Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes

28(1) Der Besteuerung unterliegt der letzte vor der Auslagerung liegende – zunächst steuerfreie – Umsatz. Dieser Umsatz muss nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auslagerung stehen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Auslagerer (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). Dem Auslagerer obliegen auch die Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten für die Auslagerung.

29(2) Besteuert werden:

  • die der Auslagerung vorangegangene Lieferung (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiele 11 bis 15);

  • der der Auslagerung vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 16);

  • die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 17).

1.4.4. Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz

30(1) Bei der einer Auslagerung vorangehenden Lieferung ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich der in der Rechnung ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer). In den Fällen, in denen der Abnehmer einer Lieferung als Auslagerer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG die Steuer schuldet (vgl. Tz. 34 – 37), hat dieser die Umsatzsteuer von diesem Betrag zu berechnen.

31(2) Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz, für den die Steuerbefreiung wegfällt, erhöht sich um die Kosten für die an den Auslagerer erbrachten steuerfreien Leistungen sowie um die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern, soweit diese nicht bereits im Entgelt enthalten sind. Ist der liefernde Unternehmer Auslagerer, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Kosten in der Bemessungsgrundlage enthalten sind, wenn sie ihm oder einem Vorlieferanten in Rechnung gestellt worden sind (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG); vgl. hierzu Anlage 2 Beispiele 18 und 19.

1.4.5. Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz

32Der Auslagerer hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.

1.4.6. Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager

33Die Steuer für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG) entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 UStG). Der Steuerschuldner (vgl. Tz. 34 – 37) hat den entsprechenden Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für diese Zeitraum anzumelden (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 20).

1.4.7. Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz

34(1) Steuerschuldner für den aufgrund der Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager steuerpflichtigen letzten Umsatz vor der Auslagerung ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 erster Halbsatz UStG der Auslagerer (vgl. Tz. 24 bis 27). Wird der Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung ausgelagert, ist der liefernde Unternehmer als Auslagerer Steuerschuldner. Wird ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender in ein Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand geliefert und zu einem späteren Zeitpunkt ausgelagert, ist regelmäßig der Abnehmer Steuerschuldner.

35(2) Neben dem Auslagerer ist der Umsatzsteuerlagerhalter Steuerschuldner, und zwar als Gesamtschuldner, wenn er seiner Verpflichtung zur Aufzeichnung der USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht nachkommt (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz UStG). Liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Umsatzsteuerlagerhalters als Gesamtschuldner vor, ist dieser aber nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn der Auslagerer seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Umsatzsteuer nicht anmeldet und/oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet. Für die Inanspruchnahme des Umsatzsteuerlagerhalters mit Steuerbescheid gelten die allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung (§§ 155 ff. AO); vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 21.

36(3) Wendet der Auslagerer oder der Umsatzsteuerlagerhalter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG an, gilt diese Regelung nicht für die von ihm als Steuerschuldner bzw. Gesamtschuldner für die Auslagerung geschuldete Steuer.

37(4) Wendet der Auslagerer oder der Umsatzsteuerlagerhalter als Blinder auf seine Umsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG an, gilt diese Regelung nicht für die von ihm als Steuerschuldner bzw. Gesamtschuldner für die Auslagerung geschuldete Steuer.

1.4.8. Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer

38(1) Ist der Auslagerer der Abnehmer der letzten vor der Auslagerung liegenden Lieferung, kann er die von ihm nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG).

39(2) Der Vorsteuerabzug ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG auch ohne gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG).

40(3) Soweit an nicht im Inland ansässige Unternehmer Lieferungen ausgeführt werden, für die diese die Steuer als Auslagerer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG schulden, haben sie die für Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren als Vorsteuer geltend zu machen. Dies gilt auch für nicht im Inland ansässige Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b UStG ausführen, soweit an sie für Vorleistungen Steuer in Rechnung gestellt worden ist.

1.5. Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet oder einen anderen EU-Mitgliedstaat

41(1) Gelangt der Gegenstand beim Verlassen des Steuerlagers in ein Drittland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist eine damit verbundene Lieferung entweder als Ausfuhrlieferung oder als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiele 22 und 23).

42(2) Wird ein in einem Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand aus diesem Lager herausgenommen, ohne dass ein Zusammenhang mit einem Umsatz besteht, und gelangt der Gegenstand im Zusammenhang mit dem Verlassen des Umsatzsteuerlagers in das übrige Gemeinschaftsgebiet, wird der der Auslagerung vorangehende Umsatz steuerpflichtig. Gleichzeitig liegt ein einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestelltes Verbringen des Auslagerers zu seiner Verfügung vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat vor (§ 3 Abs. 1a UStG); vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 24.

43(3) Wird ein in einem Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand aus diesem Lager herausgenommen, ohne dass ein Zusammenhang mit einem Umsatz besteht, und gelangt der Gegenstand im Zusammenhang mit dem Verlassen des Umsatzsteuerlagers in das Drittlandsgebiet, wird der der Auslagerung vorangehende Umsatz steuerpflichtig. Das Verbringen des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet durch den Auslagerer ist kein umsatzsteuerbarer Tatbestand (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 25).

1.6. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG

44(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG nachzuweisen. Dieser Nachweis ist eindeutig und leicht nachprüfbar zu führen (§ 4 Nr. 4a Satz 3 UStG).

45(2) Wird ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand, der sich in einem Umsatzsteuerlager befindet, steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG geliefert, muss der leistende Unternehmer im Besitz eines Belegs sein, aus dem hervorgeht, dass sich der Gegenstand in einem Umsatzsteuerlager im Inland befindet. Hat der liefernde Unternehmer den Gegenstand selbst in das Umsatzsteuerlager eingelagert, ist hierzu eine Bescheinigung des Umsatzsteuerlagerhalters ausreichend, aus der hervorgeht, dass der Gegenstand eingelagert ist. Aus der Bescheinigung muss sich die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des eingelagerten Gegenstandes ergeben. Hat der liefernde Unternehmer den Gegenstand nicht selbst in das Umsatzsteuerlager eingelagert, benötigt er eine Bescheinigung seines Lieferanten oder des Umsatzsteuerlagerhalters, aus der hervorgeht, dass sich der erworbene Gegenstand in einem Umsatzsteuerlager im Inland befindet, und sich die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des eingelagerten Gegenstandes ergeben.

46(3) Erbringt ein Unternehmer Leistungen, die nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b UStG steuerfrei sind (vgl. Tz. 17 und 19), benötigt er zum Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung neben der Bezeichnung der von ihm erbrachten Leistung eine Bescheinigung des Auftraggebers (regelmäßig des Umsatzsteuerlagerhalters oder des Eigentümer des Gegenstandes, an dem die Leistung erbracht wird) aus der hervorgeht, dass sich der Gegenstand, mit dem die sonstige Leistung in Zusammenhang steht, in einem Umsatzsteuerlager im Inland befindet. Dabei ist es ausreichend, wenn sich die an dem in ein Umsatzsteuerlager eingelagerten Gegenstand erbrachte Leistung aus der Rechnung ergibt.

1.7. Aufzeichnungspflichten

47(1) Für den/die liefernden Unternehmer sowie den Auslagerer, der Steuerschuldner für die der Auslagerung vorangehende Lieferung ist, gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG. Der Auslagerer muss die Bemessungsgrundlage und den hierauf entfallenden Steuerbetrag für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz aufzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 UStG).

48(2) Der Lagerhalter hat neben der Aufzeichnung des Namens und der Anschrift sowie der inländischen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters Bestandsaufzeichnungen über die ein- und ausgelagerten Gegenstände zu führen. Außerdem muss er die sonstigen Leistungen aufzeichnen, die im Zusammenhang mit den in Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG bezeichneten Gegenständen erbracht werden, die sich in einem Steuerlager befinden (§ 22 Abs. 4c UStG), soweit diese Umsätze nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 1 UStG steuerfrei sind (vgl. Tz. 17 und 19).

1.8. Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers

49Der Lagerhalter hat die Möglichkeit, sich vom Bundesamt für Finanzen die Gültigkeit der inländischen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters sowie deren Namen und Anschrift bestätigen zu lassen (§ 18e Nr. 2 UStG). Diese Bestätigung ist erforderlich, weil er Name, Adresse und inländische USt-IdNr. des Auslagerers aufzeichnen muss (vgl. Tz. 48). Kommt der Lagerhalter seinen Aufzeichnungspflichten nicht nach, kann er als Gesamtschuldner für die vom Auslagerer geschuldete Steuer in Anspruch genommen werden (vgl. Tz. 35).

1.9. Anwendungsbereich

50(1) Die Umsatzsteuerlagerregelung gilt für Umsätze, die nach dem bewirkt werden. Gegenstände können in ein Umsatzsteuerlager grundsätzlich erst dann eingelagert werden, wenn dem Umsatzsteuerlagerhalter dieses Lager von dem zuständigen Finanzamt bewilligt worden ist.

51(2) Aus Vereinfachungsgründen ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Umsatzsteuerlagerregelung auch auf Umsätze solcher Gegenstände angewendet wird, die vor der Bewilligung des Umsatzsteuerlagers in diesem Lager eingelagert worden sind, wenn der Umsatzsteuerlagerhalter dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Auflistung dieser Gegenstände übermittelt, aus der sich im Einzelnen die Menge dieser eingelagerten Gegenstände sowie der Zeitpunkt ihrer Einlagerung ergibt.

2. Regelung für Umsätze mit und in Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden

2.1. Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen

52(1) Nach § 4 Nr. 4b UStG ist die einer Einfuhr vorangehende Lieferung (Einfuhrlieferung) von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt. Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus auch für die der Einfuhrlieferung vorangegangenen Lieferungen.

53(2) Die Steuerbefreiung gilt für alle Lieferungen von Nichtgemeinschaftswaren (vgl. Tz. 58 – 63), die sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (vgl. Tz. 64 – 70) befinden. Die Befreiung ist nicht auf den Warenkatalog der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a Buchst. a UStG (vgl. Tz. 11 und Anlage 1 hierzu) beschränkt. Auch gilt keine Beschränkung hinsichtlich der Aufmachung der eingelagerten Gegenstände. Sie können auch für den Letztverbrauch bestimmt oder aufgemacht sein.

54(3) Die Einfuhr der sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindlichen Gegenstände unterliegt der Besteuerung; damit wird eine umsatzsteuerliche Belastung derartiger Gegenstände sichergestellt. Die Einfuhrumsatzsteuer wird erhoben, wenn der Gegenstand in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

55(4) Bei den Befreiungen nach § 4 Nr. 4a und § 4 Nr. 4b UStG gibt es keine Vorrangstellung. Der Unternehmer hat vielmehr ein Wahlrecht, welche der beiden Steuerbefreiungen er anwenden will, wenn er eine Nichtgemeinschaftsware in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt. Dabei bleibt es dem Unternehmer unbenommen, derartige Nichtgemeinschaftswaren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überzuführen und danach in ein Steuerlager einzulagern. Werden die Gegenstände danach geliefert, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG bei Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 26).

2.2. Umfang der Steuerbefreiung

56(1) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG gilt für alle Lieferungen von Nichtgemeinschaftswaren, die sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abnehmer der Lieferung oder ein nachfolgender Abnehmer bzw. ein Beauftragter von diesen den Liefergegenstand einführt. Dem Abnehmer muss die Überführung des Gegenstandes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zuzurechnen sein. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist unabhängig davon, ob die nachfolgende Einfuhr steuerpflichtig oder nach § 5 UStG steuerfrei ist (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiele 27 und 28).

57(2) Die Befreiung des § 4 Nr. 4b UStG gilt unabhängig davon, wo der Abnehmer ansässig ist und ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sie gilt auch, wenn der Abnehmer ein Nichtunternehmer ist.

2.3. Abgrenzung der Nichtgemeinschaftswaren

58Waren, die sich im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft befinden, haben zollrechtlich entweder den Status von Gemeinschaftswaren oder den Status von Nichtgemeinschaftswaren. Nichtgemeinschaftswaren sind alle Waren, die keine Gemeinschaftswaren sind.

2.3.1. Gemeinschaftswaren

59(1) Gemeinschaftswaren (Artikel 4 Nr. 7 ZK) sind:

  • Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei um Ursprungswaren (Artikel 23 ZK) handelt.

  • Waren, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden (Ursprungsland ist ein Drittland) und in der Gemeinschaft ordnungsgemäß in das Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt worden sind.

  • Waren, die aus der Be- oder Verarbeitung der vorgenannten Gemeinschaftswaren gewonnen werden.

60(2) Über Gemeinschaftswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich – ohne Mitwirkung der Zollbehörden – beliebig verfügen.

2.3.2. Nichtgemeinschaftswaren

61(1) Zu den Nichtgemeinschaftswaren (Artikel 4 Nr. 8 ZK) gehören:

  • Alle Waren zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme von im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2) beförderter Waren und Waren, für die der Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters ordnungsgemäß erbracht wird (z. B. T2L);

  • Waren aus Drittländern, die in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, das keine Erhebung von Abgaben und/oder Beachtung handelspolitischer Maßnahmen vorsieht (z. B. das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren oder die vorübergehende Verwendung), übergeführt worden sind;

  • Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren gewonnen wurden.

62(2) Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, verlieren mit dem Grenzübertritt diesen Status und werden zu Nichtgemeinschaftswaren.

63(3) Über Nichtgemeinschaftswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich nicht bzw. nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenen Umfang verfügen.

2.4. Nichterhebungsverfahren

64Nichterhebungsverfahren sind folgende Zollverfahren (Art. 84 Abs. 1 Buchst. a ZK):

  • das Versandverfahren,

  • das Zolllagerverfahren,

  • die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren,

  • das Umwandlungsverfahren und

  • die vorübergehende Verwendung.

2.4.1. Versandverfahren

65Im Versandverfahren (Art. 91 – 97 ZK, Art. 340a – 462a Zollkodex-Durchführungsverordnung – ZKDVO) werden Nichtgemeinschaftswaren unter Aussetzung der eigentlich zu zahlenden Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung vom Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zum endgültigen Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet befördert. Im Anschluss daran erhalten die Waren eine neue zollrechtliche Bestimmung, z. B. Überführung in ein Zollverfahren.

2.4.2. Zolllagerverfahren

66Nichtgemeinschaftswaren können nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden (Art. 98 – 113 ZK, Art. 524 – 535 ZKDVO). Dabei werden die Waren in einem Zolllager gelagert. Als Zolllager gilt jeder von den Zollbehörden zugelassene und unter zollamtlicher Überwachung stehender Ort, an dem der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers (Lagerhalter) – in der Regel – Nichtgemeinschaftswaren unter festgelegten Bedingungen als Verfügungsberechtigter über diese Waren oder für den Verfügungsberechtigten lagert. Im Anschluss an das Zolllagerverfahren können die Waren wiederausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren ggf. mit Einfuhrabgabenerhebung übergeführt werden.

2.4.3. Verfahren der aktiven Veredelung

67In der aktiven Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren (Art. 114 – 123 ZK, Art. 536 – 549 ZKDVO) werden Nichtgemeinschaftswaren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um nach Durchführung dieser Vorgänge wiederausgeführt zu werden. In diesem Verfahren werden Einfuhrabgaben nicht erhoben. Einfuhrabgaben werden nur dann erhoben, wenn die zuvor eingeführten Waren in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangen, z. B. durch Überführung in ein anderes Zollverfahren.

2.4.4. Umwandlungsverfahren

68Im Umwandlungsverfahren (Art. 130 – 136 ZK, Art. 551 und 552 ZK-DVO) werden Nichtgemeinschaftswaren nicht sofort und nicht in ihrer ursprünglichen Form, sondern erst später nach ihrer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Einfuhrabgaben werden dabei nicht für die Nichtgemeinschaftswaren, wie sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt sind, sondern für die durch die Be- oder Verarbeitung entstandenen Umwandlungserzeugnisse erhoben.

2.4.5. Verfahren der vorübergehenden Verwendung

69(1) In das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 137 – 144 ZK, Art. 553 – 584 ZK-DVO) werden Nichtgemeinschaftswaren übergeführt, die nur zeitweise in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden sollen, um im Zollgebiet vorübergehend genutzt (z. B. Messewaren) und anschließend in unverändertem Zustand – keine Be- oder Verarbeitung – wieder ausgeführt zu werden.

70(2) Die Verwendung der Waren wird zollamtlich überwacht. Von der Abgabenerhebung wird daher grundsätzlich abgesehen. Die Art der Ware, des Gebrauchs und die Dauer der Verwendung sind für den Umfang der Begünstigung entscheidend. Einfuhrabgaben werden nur dann erhoben, wenn die zuvor eingeführten Waren in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangen, z. B. durch Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

2.5. Abgrenzung zu anderen Steuerbefreiungen

71(1) Wird eine Nichtgemeinschaftsware, die sich zollrechtlich in einem Nichterhebungsverfahren befindet, im Zusammenhang mit einer Lieferung aus dem Inland in das Drittlandsgebiet ausgeführt, ist diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. Die Lieferung kann unter den Voraussetzungen des § 6 UStG steuerfrei sein.

72(2) Wird eine Nichtgemeinschaftsware, die sich zollrechtlich in einem Nichterhebungsverfahren befindet, im Zusammenhang mit einer Lieferung aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, ist diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 4b UStG, sondern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 29).

2.6. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung

73(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG nachzuweisen. Dieser Nachweis ist eindeutig und leicht nachprüfbar zu führen.

74(2) Wird eine Nichtgemeinschaftsware, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befindet, geliefert, muss der liefernde Unternehmer im Besitz eines Belegs sein, aus dem hervorgeht, dass sich diese Ware in einem Nichterhebungsverfahren befindet. Hat z. B. der liefernde Unternehmer die Nichtgemeinschaftsware selbst in ein Zolllager eingelagert, ist hierzu eine Bescheinigung des Lagerhalters, aus der die Einlagerung hervorgeht, ausreichend (Lagerschein).

75(3) Ist der Abnehmer der von dem Unternehmer gelieferten Nichtgemeinschaftsware auch derjenige, der diese Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, kann der Abnehmer seinem Lieferanten eine entsprechende schriftliche Bestätigung erteilen (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 30).

2.7. Steuerbefreiung für Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden

76(1) Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden, fallen – im Gegensatz zu den sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenständen stehen, die sich in einem Umsatzsteuerlager befinden – nicht unter die Befreiung nach § 4 Nr. 4b UStG. Derartige Leistungen können aber grundsätzlich nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. c UStG steuerfrei sein.

77(2) Auch die Vermittlung derartiger Leistungen fällt nicht unter § 4 Nr. 4b UStG. Eine entsprechende Befreiung enthält aber § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a UStG.

3. Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

3.1. Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen

78Um eine steuerliche Belastung zu vermeiden, ist die Einfuhr von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen, steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Dabei reicht der Wille des Einführers, die eingeführten Gegenstände in ein solches Lager einzulagern, für die Gewährung der Steuerbefreiung aus (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 31).

3.2. Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert werden

79Wird eine Nichtgemeinschaftsware, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt wurde, und sich in einem Umsatzsteuerlager befindet, im Zusammenhang mit einer Einfuhr ausgelagert, ist die der Auslagerung vorangehende Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb grundsätzlich steuerpflichtig (vgl. Tz. 28 und 29). Die Einfuhr erfolgt zeitlich gesehen erst nach der Auslagerung. Diese Einfuhr ist grundsätzlich steuerpflichtig. Ist aber der Auslagerer gleichzeitig der Lieferer und schuldet dieser auch die Einfuhrumsatzsteuer, ist die Einfuhr – zur Vermeidung einer Doppelbelastung – steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 UStG); vgl. hierzu Anlage 2 Beispiel 32.

3.3. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung

80(1) Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Einfuhr nachzuweisen. Eine besondere Regelung zum Nachweis der Voraussetzungen besteht nicht.

81(2) Da es für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG ausreichend ist, dass der Einführer beabsichtigt, den eingeführten Gegenstand im Anschluss an die Einfuhr in ein Umsatzsteuerlager einzulagern, muss der Einführer diese Absicht gegenüber den Zollbehörden darlegen. Außerdem hat der Einführer eine Kopie der Bewilligung des Umsatzsteuerlagers durch das Finanzamt oder eine schriftliche Bestätigung des Lagerhalters, dass diesem das Umsatzsteuerlager bewilligt worden ist, beizufügen.

82(3) Den Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 UStG, wenn der Gegenstand zuvor aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert worden ist, kann der Unternehmer zumindest durch eine Bescheinigung des Umsatzsteuerlagerhalters führen, dass der Auslagerer, der insoweit auch Einführer ist, den Gegenstand tatsächlich aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert hat.

4. Weitere Änderungen

4.1. Einfuhrbegriff (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG)

83(1) Die Verwirklichung des umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestandes setzt voraus, dass ein Drittlandsgegenstand in das Inland verbracht wird und dieser Vorgang hier steuerbar ist. Für den umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestand ist damit nicht allein entscheidend, dass der Gegenstand aus dem Drittland in das Inland gelangt, sondern hier auch grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, d. h. im Regelfall eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Entsprechend liegt z. B. keine Einfuhr im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor, wenn sich eine Drittlandsware in einem zollrechtlichen Versandverfahren oder in einem Zolllagerverfahren befindet.

84(2) Mit der Änderung durch das StÄndG 2003 wird § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG redaktionell entsprechend klargestellt und inhaltlich an Art. 7 der 6. EG-Richtlinie in der seit geltenden Fassung angepasst. Außerdem wurden durch das StÄndG 2003 § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 2a, 3 und 4 Satz 5 UStG, die auf den Einführbegriff i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Bezug nehmen, entsprechend redaktionell angepasst.

4.2. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)

85Für die Verwirklichung des Einfuhrtatbestandes nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist das körperliche Gelangen in das Inland nicht entscheidend. Dieser Tatbestand ist erst dann erfüllt, wenn die Nichtgemeinschaftsware im Inland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Diese hat zur Folge, dass derjenige zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt ist, der zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand hat. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG wurde deshalb entsprechend durch das StÄndG 2003 angepasst (vgl. hierzu Anlage 2 Beispiele 33 und 34).

5. Außerkrafttreten von Vorschriften

86(1) § 15 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b UStG, §§ 41, 41a und 42 UStDV wurden mit Wirkung vom durch das StÄndG 2003 aufgehoben. Diese Regelungen sind entsprechend auf Einfuhren nicht mehr anzuwenden, bei denen die Einfuhrumsatzsteuer nach dem entsteht.

87(2) § 18 Abs. 7 Nr. 2 UStG, § 50 UStDV wurden ebenfalls mit Wirkung vom durch das StÄndG 2003 aufgehoben. Diese Regelungen sind entsprechend auf Lieferungen von Gegenständen nicht mehr anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

88(3) Wird der Gegenstand einer vor dem ausgeführten Lieferung erst nach dem eingeführt und gilt der gelieferte Gegenstand damit nach den §§ 41 bis 42 UStDV für den Abnehmer eingeführt, kann auf diese Lieferung § 50 UStDV angewendet werden, soweit die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

Anlage 1

Erläuterungen zu den in Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenständen

1. Kartoffeln, frisch oder gekühlt (Nr. 1 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 1 der Anlage 1 fallen Kartoffeln im Sinne der Position 0701 des Zolltarifs, das sind Kartoffeln aller Art, insbesondere auch Pflanz- oder Frühkartoffeln. Hierzu gehören auch Kartoffeln unverpackt als Schüttware, nicht aber Kartoffeln, die in Gebinden von z. B. 2,5 kg abgepackt sind.

(2) Nicht hierunter fallen Süßkartoffeln (Position 0714 des Zolltarifs).

2. Oliven (Nr. 2 der Anlage 1)

Unter Nr. 2 der Anlage 1 fallen nur Oliven der Unterposition 0711 20 des Zolltarifs, die zur Erhaltung während des Transports und der Lagerung bis zur endgültigen Verwendung (meistens in Tonnen oder Fässern) vorläufig haltbar gemacht sind, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, und die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Sie dienen im Allgemeinen als Ausgangsstoffe für die Nahrungsmittelindustrie (Konservenindustrie).

3. Schalenfrüchte (Nr. 3 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 3 der Anlage 1 fallen nur Schalenfrüchte der Positionen 08 01 und 08 02 des Zolltarifs, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet.

(2) Unter die Position 0801 des Zolltarifs fallen Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse.

(3) Unter die Position 0802 des Zolltarifs fallen andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet. Hierzu gehören insbesondere Mandeln (süß oder bitter), Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien (Castanea-Arten), Pistazien, Pekan- (Hickory-) Nüsse und Pinien-Nüsse (Samen von Pinus pinea) sowie Areka- (Betel-)Nüsse, hauptsächlich als Kaumittel verwendet, und Kolanüsse, die als Kaumittel und als Grundstoff zum Herstellen bestimmter Getränke verwendet werden.

(4) Nicht unter Nr. 3 der Anlage 1 fallen Erdnüsse (Position 1202 des Zolltarifs), geröstete Erdnüsse und Erdnussmark (Position 2008 des Zolltarifs), Rosskastanien (Aesculus hippocastanum) (Position 2308 des Zolltarifs) sowie vorläufig haltbar gemachte Schalenfrüchte, die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind (Position 0812 des Zolltarifs).

4. Kaffee (Nr. 4 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 4 der Anlage 1 fällt nur nicht gerösteter, nicht entkoffeinierter oder entkoffeinierter Rohkaffee in allen Formen (einschließlich der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen und Bruchstücke), soweit er zu den Unterpositionen 0901 1100 und 0901 1200 des Zolltarifs gehört.

(2) Nicht hierunter fallen Kaffee (auch entkoffeiniert), geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepresst. Außerdem fallen nicht hierunter Kaffeemittel, bestehend aus einem Gemisch von Kaffee in beliebigem Verhältnis mit anderen Stoffen (Unterposition 0901 9090 des Zolltarifs), sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch als Instantkaffee bezeichnet, und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate (Position 2101 des Zolltarifs).

5. Tee (Nr. 5 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 5 der Anlage 1 fällt nur Tee der Position 0902 des Zolltarifs, also die verschiedenen Arten von Tee, der von dem Strauch der Gattung Thea stammt, insbesondere Blätter und Knospen sowie Abfälle, gerollt, gedämpft, getrocknet, geröstet, (teilweise) fermentiert (z. B. Oolong Tee), ebenso gemahlen, zu Kugeln oder Tabletten agglomeriert sowie Tee, dem Thein (Koffein) entzogen ist.

(2) Nicht hierunter fallen Erzeugnisse zum Herstellen von Aufgüssen oder „Kräutertees“, Ginseng-„Tee“ (eine Mischung von Ginseng-Extrakt mit Lactose oder Glucose) z. B. der Positionen 0813, 0909, 1211 oder 2106 des Zolltarifs sowie Medizinaltee (Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs).

6. Getreide (Nr. 6 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 6 der Anlage 1 fallen alle Erzeugnisse der Positionen 1001 bis 1005, 1007 und 1008 des Zolltarifs. Hierzu gehören nur Getreidekörner, auch in Ähren, Rispen, Garben oder Kolben – auch ausgedroschen oder geschwungen. Körner von unreif geschnittenem Getreide, die mit ihrer Schale vorliegen, werden wie gewöhnliche Getreidekörner behandelt. Frisches Getreide mit Ausnahme von Zuckermais, das wie Gemüse verwendbar ist, gehört ebenfalls zu Kapitel 10 des Zolltarifs. Getreide des Kapitels 10 des Zolltarifs kann einer thermischen Behandlung unterzogen worden sein, die lediglich zu einer Vorverkleisterung der Stärke und manchmal zum Aufplatzen der Getreidekörner führt. Im Einzelnen fallen unter die Nr. 6 der Anlage 1:

(2) Weizen-Weichweizen, Hartweizen und auch Spelz, eine Weizenart mit kleinen braunen Körnern, dessen Spelzen sich beim Dreschen nicht vollständig vom Korn lösen –, Mengkorn (ein Gemisch von Weizen und Roggen) (Position 1001 des Zolltarifs); Roggen (Position 1002 des Zolltarifs); Gerste (Position 1003 des Zolltarifs), einschließlich bespelzter und nackter Gerste (von Natur aus ohne anhaftende Spelzen), sofern sie über das Dreschen hinaus nicht weiter bearbeitet ist, nicht jedoch gekeimte Gerste (Malz) und geröstetes Malz der Position 1107 des Zolltarifs; Hafer (Position 1004 des Zolltarifs); Mais (Position 1005 des Zolltarifs), das sind Körner aller Maisarten (auch Ziermais) und Maiskolben, auch Körner von unreif geschnittenem Mais, nicht jedoch Zuckermais; Körner-Sorghum (Position 1007 des Zolltarifs); Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat sowie anderes Getreide (Position 1008 des Zolltarifs). Zur Gruppe der anderen Getreide gehören bestimmte Getreide-Hybriden, z. B. Triticale, eine Kreuzung zwischen Weizen und Roggen, außerdem die Körner von Zizania aquaticata („Wildreis“), nicht geschält.

7. Rohreis (Nr. 7 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 7 der Anlage 1 fällt nur Reis in der Strohhülse (Paddy-Reis oder Rohreis), d. h. Reis, dessen Körner noch von ihrer Strohhülse umgeben sind, die sie fest umschließt (Unterposition 1006 10 des Zolltarifs).

(2) Nicht hierunter fällt deshalb vor allem geschälter Reis (Cargoreis oder Braunreis), d. h. Reis, der von der Strohhülse durch Enthülsungsmaschinen befreit, aber noch von der Silberhaut (Perikarp) umgeben ist, und halb oder vollständig geschliffener Reis, d. h. ganze Reiskörner, deren Silberhaut durch einen Schälgang (teilweise) entfernt worden ist.

8. Ölsamen und ölhaltige Früchte (Nr. 8 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 8 der Anlage 1 fallen nur die Gegenstände der Positionen 1201 bis 1207 des Zolltarifs. Hierzu gehören Samen und Früchte, aus denen in der Regel durch Pressen oder mit Lösemitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck bestimmt sind. Sie können ganz, zerkleinert, enthülst oder geschält, auch einer leichten Wärmebehandlung unterzogen sein, vorausgesetzt, dass diese Behandlung den Charakter als natürliches Erzeugnis nicht ändert. Im Einzelnen fallen unter die Nr. 8 der Anlage 1:

(2) Sojabohnen, auch geschrotet oder zur Entbitterung mit Wärme behandelt (Position 1201 des Zolltarifs); Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, auch zur Verbesserung ihrer Haltbarkeit mit Wärme behandelt (Position 1202 des Zolltarifs); Kopra (Position 1203 des Zolltarifs), das für den menschlichen Verzehr ungeeignete, jedoch zum Gewinnen von Kokosöl verwendete getrocknete Fruchtfleisch der Kokosnuss; Leinsamen (Samen der Flachspflanze), auch geschrotet (Position 1204 des Zolltarifs); Raps- oder Rübensamen (Samen mehrerer Brassica-Arten), auch geschrotet (Position 1205 des Zolltarifs); Sonnenblumenkerne (Samen der Sonnenblume), auch geschrotet (Position 1206 des Zolltarifs), in der Regel für die Süßwarenherstellung, als Vogelfutter oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmt; andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet (Position 1207 des Zolltarifs). Zu letzteren gehören insbesondere Babassukerne, Bassiasaat, Baumwollsaat, Bucheckern, Candlenüsse, Crotonsaat, Hanfsaat, Holznüsse, Kapoksaat, Mohnsaat, Palmnüsse und ihre Kerne, Rizinussaat, Senfsaat, Sesamsaat, Sheanüsse und Traubenkerne.

9. Pflanzliche Fette und Öle (Nr. 9 der Anlage 1)

Hierunter fallen pflanzliche Öle, einschließlich, Jojobaöl, (flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert) und genießbare pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen der Positionen 1507 bis 1515 des Zolltarifs (z. B. Sonnenblumenöl), nicht nur aus ölhaltigen Früchten, sondern auch aus anderen Früchten gewonnenes Öl (z. B. aus Getreidekeimen, Pfirsichen, Walnüssen). Sie können auch raffiniert sein, dürfen aber nicht chemisch modifiziert sein.

10. Rohzucker (Nr. 10 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 10 der Anlage 1 fällt nur Rohzucker der Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 des Zolltarifs. Hierzu gehört der Rohzucker (im Allgemeinen aus braunen Kristallen bestehend) aus Rohrzucker (gewonnen aus dem Saft des Zuckerrohres) und aus Rübenzucker (gewonnen aus dem Saft der Zuckerrübe). Alle Erzeugnisse sind nur in fester Form (auch als Puder) begünstigt.

(2) Nicht hierunter fällt der durch weitergehende Bearbeitung des Rohzuckers gewonnene raffinierte Zucker sowie brauner Zucker (Mischung von weißem Zucker mit kleinen Mengen von z. B. karamellisiertem Zucker oder Melasse) und Kandiszucker (in Form größerer Kristalle, die durch langsames Kristallisieren aus konzentrierten Zuckerlösungen gebildet werden).

11. Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch (Nr. 11 der Anlage 1)

Unter Nr. 11 der Anlage 1 fallen nur Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch (Position 1801 des Zolltarifs), unabhängig davon, ob sie roh oder geröstet sind.

12. Mineralöle (Nr. 12 der Anlage 1)

Unter Nr. 12 der Anlage 1 fallen rohes Erdöl und rohes Öl aus bituminösen Mineralien (Position 2709 des Zolltarifs), anders bearbeitetes Erdöl und oder Öl aus bituminösen Mineralien sowie Zubereitungen aus Erdöl und aus Öl aus bituminösen Mineralien (Position 2710 des Zolltarifs), verflüssigtes Propan (Unterposition 2711 12 des Zolltarifs) und verflüssigte Butane (Unterposition 2711 13 des Zolltarifs).

13. Erzeugnisse der chemischen Industrie (Nr. 13 der Anlage 1)

Unter Nr. 13 der Anlage 1 fallen alle Erzeugnisse der Kapitel 28 und 29 des Zolltarifs. Hierzu gehören alle anorganischen chemischen Erzeugnisse, anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen (Kapitel 28 des Zolltarifs) sowie organische chemische Erzeugnisse (Kapitel 29 des Zolltarifs).

14. Kautschuk (Nr. 14 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 14 der Anlage 1 fällt nur Kautschuk in den in den Positionen 4001 und 4002 des Zolltarifs genannten Formen, also in Primärformen, Platten, Blättern oder Streifen. Als Kautschuk gelten Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Naturkautschukarten, synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.

(2) Als Primärformen gelten ausschließlich Flüssigkeiten und Pasten, unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.

15. Halbstoffe aus Holz (Nr. 15 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 15 der Anlage 1 fallen nur die dort genannten Halbstoffe aus Holz der Positionen 4703 bis 4705 des Zolltarifs

(2) Chemische Halbstoffe aus Holz gehören dazu mit Ausnahme von Erzeugnissen zum Auflösen.

(3) Halbstoffe aus Holz fallen nur hierunter, wenn sie durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt wurden.

16. Wolle (Nr. 16 der Anlage 1)

Unter Nr. 16 der Anlage 1 fällt nur rohe Wolle der Position 5101 des Zolltarifs. Als „Wolle“ gilt die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen. Sie darf weder gekrempelt noch gekämmt sein. Hierzu gehört insbesondere Schweißwolle und rückengewaschene Wolle.

17. Silber (Nr. 17 der Anlage 1)

Unter Nr. 17 der Anlage 1 fällt nur Silber aus Position 7106 des Zolltarifs, in Rohform oder als Pulver. Der Feingehalt des Silbers ist dabei unbeachtlich.

18. Gold (Nr. 18 der Anlage 1)

Unter Nr. 18 der Anlage 1 fällt nur Gold der Unterpositionen 7108 1100 und 7108 1200 des Zolltarifs in Rohform oder als Pulver. Hierzu gehört auch platiniertes Gold. Das Gold darf nicht zu monetären Zwecken verwendet werden.

19. Platin (Nr. 19 der Anlage 1)

Unter Nr. 19 der Anlage 1 fällt nur Platin aus Position 7110 des Zolltarifs sowohl in Rohform als auch als Pulver. Als Platin gilt Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

20. Eisen- und Stahlerzeugnisse (Nr. 20 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 20 der Anlage 1 fallen nur Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in den Positionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225 und 7226 des Zolltarifs aufgeführt sind. Hierzu gehören insbesondere:

  • Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Position 7207 des Zolltarifs),

  • Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Positionen 7208 bis 7212 des Zolltarifs); sie können auch plattiert, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sein,

  • Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Position 7216 des Zolltarifs),

  • Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl (Positionen 7219 und 7220 des Zolltarifs),

  • Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierte Stahl (Positionen 7225 und 7226 des Zolltarifs).

(2) Als flachgewalzt gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z. B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen, oder die nach dem Walzen z. B. gelocht, gewellt, poliert, abgeschrägt oder an den Kanten abgerundet sind, soweit diese nicht den Charakter anderweitig genannter Waren erhalten haben.

21. Kupfer (Nr. 21 der Anlage 1)

Unter Nr. 21 der Anlage 1 fallen nur nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren (Position 7402 des Zolltarifs), raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform (Position 7403 des Zolltarifs), Kupfervorlegierungen (Position 7405 des Zolltarifs) sowie Draht aus Kupfer (Position 7408 des Zolltarifs).

22. Nickel in Rohform (Nr. 22 der Anlage 1)

Unter Nr. 22 der Anlage 1 fällt nur Nickel in Rohform, das sind nicht legiertes Nickel und Nickellegierungen (Position 7502 des Zolltarifs).

23. Aluminium in Rohform (Nr. 23 der Anlage 1)

Unter Nr. 23 der Anlage 1 fällt nur rohes Aluminium der Position 7601 des Zolltarifs, das sind nicht legiertes Aluminium und Aluminiumlegierungen.

24. Blei in Rohform (Nr. 24 der Anlage 1)

Unter Nr. 24 der Anlage 1 fällt nur rohes Blei der Position 7801 des Zolltarifs, das sind insbesondere raffiniertes Blei und Bleilegierungen.

25. Zink in Rohform (Nr. 25 der Anlage 1)

Unter Nr. 25 der Anlage 1 fällt nur rohes Zink der Position 7901 des Zolltarifs, das sind nicht legiertes Zink und Zinklegierungen.

26. Zinn in Rohform (Nr. 26 der Anlage 1)

Unter Nr. 26 der Anlage 1 fällt nur rohes Zinn der Position 8001 des Zolltarifs, das sind nicht legiertes Zinn und Zinnlegierungen.

27. Nichteisenmetalle (Nr. 27 der Anlage 1)

(1) Unter Nr. 27 der Anlage 1 fallen die in den Positionen 8101 bis 8112 des Zolltarifs genannten anderen unedlen Metalle. Das sind Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob, Rhenium und Thallium.

(2) Nicht darunter fallen Waren, die aus den genannten anderen unedlen Metallen hergestellt werden sowie Abfälle und Schrott aus diesen anderen unedlen Metallen.

Anlage 2
Anwendungsbeispiele
Beispiel 1:

Unternehmer A aus Köln liefert einen unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand an den im Inland ansässigen Unternehmer B. Der Liefergegenstand wird unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert.

Die Lieferung des A an B ist als Lieferung in ein Umsatzsteuerlager steuerfrei (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG).

Beispiel 2:

Der im Inland ansässige Unternehmer A lagert einen unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand in das Umsatzsteuerlager des U im Inland ein. A liefert den Gegenstand im Umsatzsteuerlager an den belgischen Unternehmer B, B an den französischen Unternehmer C und C an den deutschen Unternehmer D. Der Liefergegenstand bleibt dabei im Umsatzsteuerlager des U eingelagert.

Die Lieferungen von A an B, B an C und C an D sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG).

Beispiel 3:

Unternehmer A aus Köln liefert einen unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand an den im Inland ansässigen Unternehmer B. Der Liefergegenstand wird unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U in Dresden eingelagert. B liefert den Gegenstand an den Unternehmer C. C holt die Gegenstände ab und befördert sie unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des L in Nürnberg.

Die Lieferung des A an B ist als Lieferung in ein Umsatzsteuerlager steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Die Lieferung von B an C ist ebenfalls nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei, weil der Gegenstand von einem in ein anderes Umsatzsteuerlager gelangt.

Beispiel 4:

Unternehmer A aus Barcelona liefert 300 kg Oliven (Unterposition 0711 20 des Zolltarifs) an den im Inland ansässigen Unternehmer B. Die Oliven werden unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert.

Die Lieferung des A an B ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei (Art. 28c Teil A Buchst. a der 6. EG-Richtlinie; vgl. § 6a Abs. 1 UStG). B hat im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen (§ 1a Abs. 1 UStG). Dieser innergemeinschaftlichen Erwerb ist steuerfrei, weil die Oliven nach dem Gelangen in das Inland in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden (§ 4b Nr. 2 UStG).

Beispiel 5:

Der Mineralölkonzern A mit Sitz in Rotterdam versendet rohes Erdöl (Position 2709 des Zolltarifs) von Rotterdam nach Hamburg. Das Erdöl wird in Hamburg unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert.

Die Beförderung des Erdöls von Rotterdam nach Hamburg zur Verfügung des A ist in den Niederlanden ein einer Lieferung gleichgestelltes Verbringen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Dieses Verbringen ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt und steuerfrei (Art. 28c Teil A Buchst. d der 6. EG-Richtlinie; vgl. § 6a Abs. 1 UStG). A hat im Inland dieses Verbringen als einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen (§ 1a Abs. 2 UStG). Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerfrei, weil das Erdöl nach dem Gelangen in das Inland in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird (§ 4b Nr. 2 UStG).

Beispiel 6:

Kartoffeln (Position 0701 des Zolltarifs) werden in das Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. U behandelt die Kartoffeln im Auftrag des Einlagerers E, um sie frisch zu halten.

Die Leistung des U an E ist als Leistung im Zusammenhang mit der Erhaltung der eingelagerten Kartoffeln steuerfrei (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 1 UStG).

Beispiel 7:

In ein Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagerte Kartoffeln (Position 0701 des Zolltarifs) werden vom Unternehmer A in 2,5-kg-Beutel abgefüllt.

Die Leistung des A ist steuerpflichtig, da durch seine Leistung die in das Umsatzsteuerlager eingelagerten Kartoffeln für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufbereitet werden (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 2 UStG). Die Erbringung dieser Leistung führt zur Auslagerung der Kartoffeln aus dem Umsatzsteuerlager.

Beispiel 8:

Der im Inland ansässige Unternehmer V vermittelt dem in der Schweiz ansässigen Unternehmer S die Lieferung von 10 Tonnen Sojabohnen (Position 1201 des Zolltarifs), die in einem Umsatzsteuerlager des U in Karlsruhe eingelagert sind, an den in den Niederlanden ansässigen Unternehmer N. Die Sojabohnen verbleiben auch nach der Lieferung des S im Umsatzsteuerlager des U.

Die Lieferung des S an N ist als Lieferung in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Die Vermittlung dieser Lieferung durch V an S ist nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei.

Beispiel 9:

Der im Inland ansässige Unternehmer V vermittelt dem Umsatzsteuerlagerhalter U einen Unternehmer D, der das sich in einem Tank im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg befindliche Mineralöl (Position 2710 des Zolltarifs) des F in einen anderen Tank umfüllt, damit der Tank gereinigt werden kann. Das Mineralöl verbleibt auch nach der Umfüllung durch D im Umsatzsteuerlager des U.

Die Leistung des D an U ist als sonstige Leistung, die mit der Lagerung des eingelagerten Mineralöls zusammenhängt, steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 1 UStG. Die Vermittlung dieses Umsatzes durch V an U ist nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei.

Beispiel 10:

Der Mineralölkonzern A mit Sitz in Hamburg liefert rohes Erdöl (Position 2709 des Zolltarifs) an den im Inland ansässigen Unternehmer B. Das Erdöl ist im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. B holt das Erdöl ab und befördert es unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des L in Wesseling.

Mit der Beförderung aus dem Umsatzsteuerlager des U wird das Erdöl zwar aus diesem Lager endgültig herausgenommen. Eine Auslagerung liegt aber nicht vor, da das Erdöl anschließend in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland gelangt. Die Lieferung des A an B ist entsprechend nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei.

Beispiel 11:

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. B versendet den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager an C.

Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Die Lieferung des B an C ist steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). B stellt C eine Rechnung aus, in der er die Umsatzsteuer gesondert ausweist. Erfüllt die Rechnung die Anforderungen des § 14 UStG, kann C die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Beispiel 12:

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. C holt den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager ab.

Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand das Umsatzsteuerlager verlässt, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist C (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). C hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG kann C diese Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG).

Beispiel 13:

1000 kg Tee (Position 0902 des Zolltarifs) sind in einem Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. Der Tee wird im Auftrag des C in 500g-Packungen abgefüllt.

Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Tee in 500g-Packungen abgefüllt wird und damit für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht ist, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist C (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Beispiel 14:

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist im Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert am den Gegenstand an den Unternehmer B und B am an den Unternehmer C. Bereits am wurde die Bewilligung des Steuerlagers gegenüber U vom zuständigen Finanzamt zurückgenommen.

Die Lieferung des A an B wäre grundsätzlich steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Der Wegfall der Bewilligung des Umsatzsteuerlagers ist ein einer Auslagerung gleichgestellter Sachverhalt, so dass die Lieferung des A an B steuerpflichtig wird (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist B (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Die Lieferung des B an C ist steuerpflichtig, da sie nach der Auslagerungslieferung bewirkt wird und der Gegenstand sich nicht in einem Umsatzsteuerlager befindet.

Beispiel 15:

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B. B entnimmt den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager.

Die Lieferung des A an B ist zunächst steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem B den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des A an B steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Beispiel 16:

Unternehmer A liefert einen unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand von Belgien an den Unternehmer B. Der Gegenstand wird in ein Umsatzsteuerlager des C im Inland eingelagert. B belässt den Gegenstand zunächst im Umsatzsteuerlager. Nach einem Monat entnimmt B den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager.

Die Lieferung des A an B ist in Belgien als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (Art. 28c Teil A Buchst. a der 6. EG-Richtlinie; vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG). B hat den innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen (§ 1a Abs. 1 UStG). Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist zunächst steuerfrei (§ 4b Nr. 2 UStG). Im Zeitpunkt der Auslagerung durch B wird der innergemeinschaftliche Erwerb steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Beispiel 17:

Unternehmer A liefert einen unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand aus der Schweiz an den Unternehmer B. B überführt den Gegenstand im Inland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Der Gegenstand wird unmittelbar nach der Einfuhr in ein Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. B belässt den Gegenstand zunächst im Umsatzsteuerlager. Nach einem Monat entnimmt B den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager.

Die Lieferung des A an B ist in der Schweiz steuerbar und dort als Ausfuhrlieferung steuerfrei. B ist Steuerschuldner für die Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhr ist aber zunächst steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Im Zeitpunkt der Auslagerung durch B wird diese Einfuhr steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Beispiel 18:

Unternehmer A hat rohes Erdöl (Position 2709 des Zolltarifs) im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Das Erdöl wird mehrfach umgesetzt (Lieferungen von A an B, B an C, C an D, D an E). E verkauft das Mineralöl für 100.000 EUR an die Raffinerie F und versendet es aus dem Umsatzsteuerlager unmittelbar an F. Für die Lagerkosten stellte U dem B 1.000 EUR, D 1.000 EUR und E 2.000 EUR in Rechnung.

Die Lieferungen von A an B, B an C, C an D und D an E sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Die Lieferung des E an F ist steuerpflichtig, da im Zusammenhang mit dieser Lieferung das Erdöl aus dem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG).

Die sonstigen Leistungen (Lagerung) des U gegenüber B, D und E sind als Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eingelagerten Erdöl ebenfalls steuerfrei (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 1 UStG).

Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an F ist das vereinbarte Entgelt (= 100.000 EUR). Die von U dem B, D und E in Rechnung gestellten Lagerkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, da davon auszugehen ist, dass sie in der Bemessungsgrundlage für die jeweils folgenden Lieferungen enthalten sind.

Beispiel 19:

Unternehmer A hat rohes Erdöl (Position 2709 des Zolltarifs) im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Das Erdöl wird mehrfach umgesetzt (Lieferungen von A an B, B an C, C an D, D an E). E verkauft das Erdöl im Januar 2004 für 100.000 EUR an die Raffinerie F. F lagert das von E erworbene Erdöl im Februar 2004 aus und befördert es zur Weiterverarbeitung in die Raffinerie. Für die Lagerkosten stellte U dem B 1.000 EUR, D 1.000 EUR und F 2.000 EUR in Rechnung.

Die Lieferungen von A an B, B an C, C an D und D an E sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Die Lieferung des E an F ist zunächst ebenfalls steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem F das Erdöl aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des E an F steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist F (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Die sonstigen Leistungen (Lagerung) des U gegenüber B, D und F sind als Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eingelagerten Erdöl ebenfalls steuerfrei (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 1 UStG).

Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an F ist für E das vereinbarte Entgelt (= 100.000 EUR). Die von U dem B und D in Rechnung gestellten Lagerkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, da davon auszugehen ist, dass sie in der Bemessungsgrundlage für die jeweils folgenden Lieferungen enthalten sind.

Bemessungsgrundlage für die durch die Auslagerung steuerpflichtig werdende Lieferung des E an F ist für F zunächst das vereinbarte Entgelt (= 100.000 EUR). Die von U dem B und D in Rechnung gestellten Lagerkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, da davon auszugehen ist, dass sie in der Bemessungsgrundlage für die jeweils folgenden Lieferungen enthalten sind. Dagegen sind die von U dem F in Rechnung gestellten Lagerkosten nicht in der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an F enthalten. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Sie beträgt somit insgesamt 102.000 EUR.

Beispiel 20:

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert im Januar 2004 den Gegenstand an den im Inland ansässigen Unternehmer B. B entnimmt den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager im Februar 2004. B gibt monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab.

Die Lieferung des A an B ist zunächst steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem B den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des A an B steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). B hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2004 anzumelden.

Beispiel 21:

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert im Januar 2004 den Gegenstand an den nicht im Inland ansässigen Unternehmer B. B entnimmt den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager. B ist nicht für Umsatzsteuerzwecke im Inland erfasst und gibt keine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. -Erklärung für das Kalenderjahr ab, in welcher der der Auslagerung vorangehende Umsatz anzumelden ist. B hat U keine USt-IdNr. genannt. U hat dementsprechend diese Nummer auch nicht aufgezeichnet.

Die Lieferung des A an B ist zunächst steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem B den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des A an B steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Da B aber seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und U seine Verpflichtung zur Aufzeichnung der USt-IdNr. des B nicht erfüllt hat, kann das für B zuständige Finanzamt den U als Gesamtschuldner mit Steuerbescheid in Anspruch nehmen.

Beispiel 22:

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an Unternehmer B und B an Unternehmer C. B versendet den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager an C nach Zürich.

Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Mit der Lieferung des B an C wird der Gegenstand ausgelagert. Die Lieferung des B an C ist als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). B muss diese Lieferung im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben.

Beispiel 23:

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an Unternehmer B und B an Unternehmer C. B versendet den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager an C nach Brüssel. C verwendet bei dem Umsatz eine belgische USt-IdNr.

Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Mit der Lieferung des B an C wird der Gegenstand ausgelagert. Die Lieferung des B an C ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). B muss diese Lieferung im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und in seiner Zusammenfassenden Meldung angeben. Der Erwerb des C unterliegt in Belgien der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 28 a Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie; vgl. § 1a Abs. 1 UStG).

Beispiel 24:

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an Unternehmer B und B an den in Belgien ansässigen Unternehmer C. C befördert den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager nach Brüssel.

Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand das Umsatzsteuerlager verlässt, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist C (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Das Befördern des Gegenstandes durch C aus dem Inland nach Brüssel ist ein einer Lieferung gleichgestelltes Verbringen und als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 und 2 UStG). C muss diese Lieferung im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und in seiner Zusammenfassenden Meldung angeben. Gleichzeitig hat er als Steuerschuldner die Lieferung von B an ihn in der USt-Voranmeldung anzumelden und kann die angemeldete Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG).

Das Verbringen durch C unterliegt als innergemeinschaftlicher Erwerb in Belgien der Besteuerung (Art. 28a Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie; vgl. § 1a Abs. 1 und 2 UStG).

Beispiel 25:

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an Unternehmer B und B an den in Norwegen ansässigen Unternehmer C. C befördert den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager nach Oslo.

Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand das Umsatzsteuerlager verlässt, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist C (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Das Befördern des Gegenstandes durch C aus dem Inland in das Drittlandsgebiet ist kein steuerbarer Umsatz.

C muss sich umsatzsteuerlich im Inland erfassen lassen. Er hat als Steuerschuldner die Lieferung von B an ihn in einer USt-Voranmeldung anzumelden und kann die angemeldete Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG). Da das Verbringen kein umsatzsteuerbarer Vorgang ist, ist es nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben.

Beispiel 26:

Unternehmer A liefert einen Gegenstand aus den USA an Unternehmer B in Deutschland (Versendung durch A). Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B ein Zolllagerverfahren übergeführt. B lagert die Ware beim Lagerhalter L in Deutschland ein. L betreibt sowohl ein Zoll- als auch ein Umsatzsteuerlager. Danach wird der Gegenstand von B an C, von C an D und von D an E zu der Kondition „unverzollt und unversteuert“ verkauft. E bittet L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen und dann in dessen Umsatzsteuerlager zu übernehmen. Danach werden die Waren zu der Kondition „verzollt und versteuert“ von E an F und von F an G veräußert.

Die Lieferung des A an B ist in Deutschland nicht steuerbar; der Lieferort liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in den USA.

Da B die Waren in das Zolllagerverfahren übergeführt hat, ist der Einfuhrtatbestand nicht erfüllt.

Die Lieferungen des B an C, des C an D und des D an E im Zolllager sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei.

Die Einfuhr durch E ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerfrei, weil die Waren im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG verwendet werden sollen.

Die Lieferungen von E an F und von F an G sind nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei.

Beispiel 27:

Unternehmer A befördert Drittlandsgegenstände aus der Schweiz in das Gemeinschaftsgebiet. A lagert sie unversteuert in einem Zolllager ein. Das Zolllager befindet sich in Stuttgart. A liefert diese Gegenstände an Unternehmer B aus Cottbus. Die Übergabe erfolgt durch Aushändigung eines Lagerscheines, ohne dass die Waren das Zolllager verlassen. B liefert diese Gegenstände an Unternehmer C in Berlin. C überführt die Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Der Ort der Lieferungen von A an B und von B an C liegt in Stuttgart (§ 3 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 UStG); die Lieferungen sind umsatzsteuerbar. Beide Lieferungen werden vor der Einfuhr ausgeführt und sind nach § 4 Nr. 4b UStG umsatzsteuerfrei.

Beispiel 28:

Sachverhalt wie in Beispiel 27, jedoch überführt B die Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und befördert sie an C.

Die Lieferung von A an B ist als Lieferung vor der Einfuhr nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. Die Lieferung von B an C ist steuerpflichtig. Die Befreiung des § 4 Nr. 4b UStG kann nicht angewendet werden, weil B als liefernder Unternehmer und nicht C als Abnehmer dieser Lieferung den Gegenstand einführt.

Beispiel 29:

Unternehmer A hat Drittlandswaren aus Russland importiert. Er lagert sie in einem Zolllager in Frankfurt/Oder ein. Einen Teil der Gegenstände liefert A an den Unternehmer B in Kopenhagen. Diese Gegenstände werden im Rahmen des zollrechtlichen „Versandverfahrens“ aus dem Zolllager nach Kopenhagen transportiert. B überführt später dort die Liefergegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Die Lieferung des A an B in Kopenhagen ist im Inland steuerbar (Ort: § 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Sie ist als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG steuerfrei.

B führt in Dänemark einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus (Art. 28a Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie; vgl. § 1a UStG). Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs knüpft nicht an dem zollrechtlichen Status der Waren an. Außerdem unterliegt die Einfuhr durch B in Dänemark der Umsatzsteuer (Art. 7 Abs. 1 und 3 der 6. EG-Richtlinie; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG).

Beispiel 30:

Unternehmer A liefert einen Gegenstand aus den USA an Unternehmer B in das Inland (Versendung durch A). Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B in ein Zolllagerverfahren übergeführt. B lagert die Ware beim Lagerhalter L im Inland ein. Danach wird der Gegenstand von B an C, von C an D und von D an E zu der Kondition „unverzollt und unversteuert“ verkauft. E bittet L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen. E ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

Die Lieferung des A an B ist im Inland nicht steuerbar. Der Lieferort liegt in den USA.

Die Lieferungen des B an C und des C an D im Zolllager sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. B und C können den Nachweis für die Steuerbefreiung erbringen, indem sie belegen, dass die Ware nicht durch sie, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt worden ist. Dies kann durch Vorlage des Lagerscheins oder einer Kopie erfolgen.

Auch die Lieferung des D an E ist nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. D erhält den Nachweis über die Einfuhrbesteuerung durch eine entsprechende Bestätigung durch L.

Beispiel 31:

Unternehmer A liefert Papierrollen aus dem Drittlandsgebiet an Unternehmer B (Versendung durch A). Sobald die Papierrollen in das Gemeinschaftsgebiet gelangen, werden sie von B im Inland am in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. B beabsichtigt, die Papierrollen in ein Umsatzsteuerlager des Lagerinhabers L in Hamburg für Umsatzsteuerzwecke einzulagern. Zu einer Einlagerung kommt es aber nicht, da B noch vor der Einlagerung einen Abnehmer C findet. Die Papierrollen werden auf Wunsch des C am unmittelbar zu dessen Fertigungshalle nach Düsseldorf versendet.

Die Einfuhr der Papierrollen ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerfrei, da B beabsichtigte, die Papierrollen in ein Umsatzsteuerlager einzulagern.

Die Lieferung von A an B ist im Inland nicht steuerbar. Der Lieferort liegt im Drittlandsgebiet.

Die Lieferung des B an C ist steuerpflichtig, da sich der Liefergegenstand im Zeitpunkt der Lieferung nicht in einem Umsatzsteuerlager befindet und auch keine Lieferung in ein Umsatzsteuerlager vorliegt.

Beispiel 32:

Unternehmer A liefert einen Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet an Unternehmer B in Deutschland (Versendung durch A). Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B in ein Zolllagerverfahren übergeführt; gleichzeitig wird der Gegenstand für Umsatzsteuerzwecke in ein Umsatzsteuerlager eingelagert. Die Einlagerung erfolgt beim Lagerhalter L in Deutschland. L betreibt sowohl ein Zoll- als auch ein Umsatzsteuerlager. Danach wird der Gegenstand von B an das Versicherungsunternehmen C zu der Kondition „verzollt und versteuert“ verkauft. B bittet L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen und danach an C zu befördern. C ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Lieferung des B an C ist als der Auslagerung vorangehende Lieferung steuerpflichtig. C kann die ihm von B in Rechnung gestellte Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Da B die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt hat, ist der Einfuhrtatbestand zunächst bei Einlagerung in das Zolllager nicht erfüllt. Eine Einfuhr liegt erst vor, wenn das Lagerverfahren beendet und der Gegenstand in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Diese Einfuhr ist steuerfrei, da L für B als Lieferer den Liefergegenstand einführt und er die Einfuhrumsatzsteuer schulden würde (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 UStG).

Beispiel 33:

Der marokkanische Südfruchthändler M versendet eine Ladung Apfelsinen von Marokko zum Obstgroßmarkt in München. Seinen im Inland ansässigen Abnehmer D findet er erst, während die Ware zum Bestimmungsort befördert wird. Nach Eintreffen der Ware in München nimmt sie der von D beauftragte Spediteur in Empfang überführt die Apfelsinen für D in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und entrichtet für D die Einfuhrumsatzsteuer. M hat in seiner Rechnung die Steuer für die in München bewirkte Lieferung nicht gesondert ausgewiesen.

Die Apfelsinen werden für den Abnehmer D eingeführt. D ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Die Lieferung des M ist nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. M braucht sich in Deutschland nicht für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen.

Beispiel 34:

Der brasilianische Tabakexporteur A versendet eine Schiffsladung Tabak von Brasilien nach Bremen. Er hat über die Sendung ein Orderkonnossement ausgestellt, das während der anschließenden Lagerung des Tabaks in Bremen nacheinander auf mehrere im Ausland oder im Inland ansässige Abnehmer B, C, D, E und F übertragen wird. Schließlich erwirbt es der Tabakimporteur G in Bremen. Steuer ist für den Verkauf des Tabaks von keinem Lieferer ausgewiesen worden.

G lässt den Tabak durch seinen Spediteur S in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführen und auch die Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Gleichzeitig beauftragt G den S, den Tabak in mehreren getrennten Sendungen an verschiedene Zigarrenhersteller befördern zu lassen.

Der Tabak wird für den Abnehmer G eingeführt. G ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Die Lieferungen von A an B, B an C, C an D, D an E, E an F und F an G sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. A, B, C, D, E und F brauchen sich in Deutschland nicht für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen.

BMF v. - IV D 1 - S 7157 - 1/04V D 1 - S 7157a - 1/04


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 242
XAAAB-16280