Bundesamt für Finanzen - St I 4 - S 2280 - 131/03 BStBl 2004 I 38

§ 32 EStG; Familienleistungsausgleich;
Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü)

Hiermit wird die Neufassung der Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü) mit Stand bekannt gegeben.

Entwurf

Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü)

Stand

Sachverhalte, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen die der Familienkasse nicht immer rechtzeitig bekannt werden. Um Überzahlungen zu vermeiden, sind für laufende Kindergeldfälle Überprüfungen notwendig.

Die Prüfungen berühren nicht die Pflicht der Kindergeldberechtigten, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, gemäß § 68 Abs. 1 EStG anzuzeigen. Deshalb sollten sie regelmäßig auf diese Pflicht hingewiesen werden, z.B. durch Übersendung des Merkblatts zum Kindergeld oder durch einen entsprechenden Hinweis im Festsetzungsbescheid.

Die nachfolgenden Zeiträume für Überprüfungen von Kindergeldfestsetzungen stellen Mindestanforderungen dar. Bei den Prüfungsfeldem handelt es sich um Prüfungsschwerpunkte, nicht um eine abschließende Aufzählung aller möglichen prüfungswürdigen Bereiche.

Grundsätzlich soll den Angaben des Kindergeldberechtigten gefolgt werden, soweit sie schlüssig und glaubhaft sind. Die Angaben sind schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen die begehrte Rechtsfolge eintreten lassen und der Sachvortrag nicht offensichtlich unvollständig ist. Die Angaben sind glaubhaft, wenn – z.B. aufgrund von Feststellungen für vorangegangene Zeiträume – eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Sachverhaltes spricht. Intensive Prüfungen sind erforderlich, soweit die Familienkasse hierzu einen Anlass sieht.

Bei der Überprüfung ist der Kindergeldberechtigte aufzufordern, innerhalb einer Frist von einem Monat das Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Dabei ist er auf die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 68 Abs. 1 EStG hinzuweisen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Kindergeldberechtigte einmalig mit einer Frist von einem Monat an die Einreichung der Unterlagen zu erinnern. Bei fehlender Mitwirkung sind je nach Sachlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Kindergeldberechtigten nachteilige Schlüsse ziehen.

1. Kinder in Berufsausbildung

Tatbestandsvoraussetzungen

Vom Berechtigten ist die Schulausbildung seines über 18-jährigen Kindes und deren Dauer durch Vorlage einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Eine Schlussprüfung ist nur erforderlich, falls kein Anspruchszeitraum lückenlos anschließt.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG sind zum Beginn und zum Ende der Ausbildung zu prüfen. Für Studenten ist alle zwei Jahre eine Anschlussprüfung durchzuführen.

Einkünfte und Bezüge des Kindes

Die Prognose über die Einkünfte und Bezüge eines über 18-jährigen Kindes ist grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer der Berufsausbildung zu erstellen. Einkünfte und Bezüge sind regelmäßig zu belegen.

Wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes in der Prognose einen Jahresbetrag von 6.000 Euro nicht übersteigen, kann die abschließende Prüfung der Einkünfte und Bezüge nach dem Ende der Berufsausbildung erfolgen. Die Familienkasse prüft in diesem Fall nach Ablauf des letzten Ausbildungsjahres die Einkünfte und Bezüge der vorausgegangenen Jahre. Eine Prüfung muss wegen der Festsetzungsverjährung spätestens nach Ablauf des dritten Ausbildungsjahres erfolgen.

Die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind jährlich zu prüfen, wenn sie voraussichtlich den Betrag von 6.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder der Bearbeiter aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall eine jährliche Prüfung in der Akte vormerkt.

Familienkassen, die für mehr als 300 Kinder das Kindergeld festsetzen, können nach Absprache mit dem Bundesamt für Finanzen Prüfungserleichterungen einführen. Die Ergebnisse der danach durchzuführenden Prüfungen sind elektronisch festzuhalten und dem Bundesamt für Finanzen vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist der Daten beträgt fünf Jahre.

2. Kinder ohne Ausbildungsplatz, Arbeit suchende Kinder sowie verheiratete Kinder

Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 S. 1 EStG sowie die Höhe der Einkünfte und Bezüge müssen jährlich überprüft werden.

3. Behinderte Kinder

Bei Vorlage eines gültigen Behindertenausweises sowie bei einer auf Dauer angelegten voll-/teilstationären Betreuung in einer Behinderteneinrichtung sind die Tatbestandsvoraussetzungen im Abstand von 5 Jahren zu prüfen. Bei den hiervon nicht erfassten Kindern ist eine jährliche Überprüfung vorzunehmen.

4. Minderjährige Kinder

In Abständen von sechs Jahren ist der Berechtigte aufzufordern, eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob das Kind noch seinem Haushalt angehört. Ein besonderer Vordruck ist nicht erforderlich. Hat eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes Zugriff auf anderweitige Erklärungen über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, können diese Informationen auch für kindergeldrechtliche Zwecke verwendet werden.

Die Bundesanstalt für Arbeit überprüft die nach § 69 EStG übermittelten Daten der Meldebehörden jährlich.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Berücksichtigung von Pflegekindern sind im Abstand von drei Jahren zu prüfen.

Bundesamt für Finanzen v. - St I 4 - S 2280 - 131/03

Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 38
JAAAB-15975