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Grundlagen - Stand: 22.09.2024

Liebhaberei

Bernd Langenkämper
Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen aufgrund der Änderungen durch das JStG 2022

Mit dem JStG 2022 wurden steuerliche Anreize für Photovoltaikanlagen insoweit geschaffen, als dass Betreiber kleiner Anlagen von steuerlichen Pflichten entlastet werden. Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Anlagen sind seit dem nach § 3 Nr. 72 EStG ertragsteuerbefreit und die Lieferung von Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten dem Nullsteuersatz. Steuerbefreite Photovoltaikanlagen sind weiterhin in die Sphäre des Betriebsvermögens einzuordnen. Dabei unterliegt die Veräußerung oder Entnahme der Anlage auch der Steuerbefreiung. Das Liebhabereiwahlrecht wird zukünftig von der Steuerbefreiung überlagert und die 100 kW (peak)-Grenze ist als Freigrenze zu interpretieren.

Hinweis:

Der Gesetzgeber plant mit einem Jahressteuergesetz 2024 eine Vereinfachung der objektbezogenen Prüfung ab 2024. Bei bestehenden Anlagen müsste demnach die steuerliche Einordnung neu geprüft werden.

Gewinnerzielungsabsicht bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden

Beim BFH ist unter dem Az III R 45/22 derzeit die Frage anhängig, wie die Anforderungen an die Gewinnprognose und die Gewinnerzielungsabsicht bei der verlustbehafteten Bewirtschaftung eines unter Denkmalschutz stehenden und sanierten Gebäudes (Dauer des Prognosezeitraums) zu beurteilen sind.

Gewinnerzielungsabsicht einer nebenberuflich tätigen Anwältin

Nach dem ist die Gewinnerzielungsabsicht einer nebenberuflich tätigen Anwältin nicht unwiderlegbar zu vermuten.

I. Definition der Liebhaberei

Tätigkeiten, die sich zwar rein äußerlich den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG zuordnen lassen, aber nicht Ausdruck eines wirtschaftlichen, auf die Erzielung von positiven Erträgen gerichteten Verhaltens sind, werden aufgrund privater Neigungen und damit persönlicher Motive ausgeübt. Hieraus resultierende Einkünfte sind nicht steuerbar, negative Einkünfte können nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Maßgebend für die Einkommensbesteuerung und damit den Ausgleich negativer Einkünfte mit positiven Einkünften ist die Absicht, im Rahmen eines Gesamtplans über längere Zeit positive Einkünfte, also einen Gewinn oder Überschuss zu erzielen. Tätigkeiten sind nur dann auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtet, wenn sie vom Streben nach einer (Betriebs-)Vermögensmehrung getragen sind.

II. Unterschiede Gewinneinkunftsarten/Überschusseinkunftsarten

1. Gewinneinkunftsarten

Tätigkeiten sind nur dann auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtet, wenn sie vom Streben nach einer Betriebsvermögensmehrung, also einem Totalgewinn, getragen sind. Wertsteigerungen und stille Reserven sind bei der Berechnung des Totalgewinns mit einzubeziehen, Sonderabschreibungen oder Bewertungsfreiheiten hingegen nicht (H 15.3 EStH).

Sollen nur die Selbstkosten erwirtschaftet werden, fehlt es an der Totalgewinnerzielungsabsicht.

Die zu erzielende Einkommensteuerersparnis aufgrund von Verlustverrechnungen ist bei der Frage nach dem Totalgewinn nicht zu berücksichtigen.

2. Überschusseinkunftsarten

Bei den Überschusseinkunftsarten bleiben Wertsteigerungen bei der Frage eines Totalüberschusses – mit Ausnahme des § 22 Satz 1 Nr. 2 EStG – außer Ansatz.

III. Feststellungslast und Rechtsfolge

1. Feststellungslast

Derjenige, der bestimmte Rechtsfolgen geltend machen will, trägt die objektive Feststellungslast:

  • Positive Einkünfte → Feststellungslast obliegt dem Finanzamt

  • Negative Einkünfte → Feststellungslast obliegt dem Steuerpflichtigen

2. Rechtsfolge

Als Folge der steuerlichen Liebhaberei bleiben

  • sowohl positive als auch negative Einkünfte unberücksichtigt,

  • werden AfA-Beträge für die der Liebhaberei dienenden Wirtschaftsgüter nicht zum Abzug zugelassen und

  • unterliegen etwaige Veräußerungsgewinne nicht der Besteuerung.

3. Vorläufige Steuerfestsetzungen

Das Finanzamt kann Steuern, die es wegen Liebhaberei vorläufig festgesetzt hat, nicht mehr erhöhen, wenn die regelmäßige Festsetzungsfrist abgelaufen ist und seit mehr als einem Jahr beurteilt werden kann, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.

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