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Investitionszulage
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Investitionszulage
[i]Durch die Investitionszulage werden Erstinvestitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen in den neue Bundesländern und Berlin durch direkte Subvention gefördert.
Das Bundeskabinett hat am beschlossen, die Investitionszulage für betriebliche Investitionen in Ostdeutschland bis 2013 fortzuführen (InvZulG 2010). Die bis zum geltenden Fördersätze von 12,5 v.H. bzw. 25 v.H. für kleine und mittlere Unternehmen werden sich jedoch von 2010 bis 2013 jährlich um 2,5 Prozentpunkte für Großunternehmen bzw. um 5 Prozentpunkte für kleine und mittlere Unternehmen verringern, d.h. die Investitionszulage ist zum ausgelaufen.
II. Anspruchsberechtigter
Anspruchsberechtigt sind:
beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige,
einkommensteuerpflichtige natürliche Personen oder
körperschaftsteuerpflichtige juristische Personen;
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nach § 5 KStG steuerbefreit sind, sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
die im Fördergebiet
Berlin
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
eine begünstigte Investition vornehmen,
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
Gewerbeneubauten.
Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder Gemeinschaft als Anspruchsberechtigter, auch wenn es sich um gefördertes Sonderbetriebsvermögen handelt.
Bei einer Betriebsaufspaltung steht grundsätzlich die Vermietung von Wirtschaftgütern der Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft dem eigenbetrieblichen Gebrauch gleich, dies gilt aber nicht, wenn die Betriebsgesellschaft eine gewerblich tätige Personengesellschaft ist.