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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 125/01

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14, AO 1977 § 227, AO 1977 § 5, FGO § 72, FGO § 102

Erlass von bestandskräftig festgesetzter, aber noch nicht gezahlter Umsatzsteuer wegen geänderter Rechtsprechung

Umsatzsteuer 1989–1991

Leitsätze

1. Klagt eine GmbH wegen der Befreiung ihrer Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG und nimmt sie die Klage nach einem Hinweis des FG, die Klage wegen ihrer Rechtsform abweisen zu wollen, zurück, sind diese Umstände im Rahmen der Ermessensentscheidung wegen des Erlasses der nach der Änderung der Rechtsprechung – Rechtsformunabhängigkeit der Umsatzsteuerbefreiung nach dieser Vorschrift – durch den (BStBl II 2000, 13) materiellrechtlich zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

2. Wendet das FA eine geänderte Rechtsprechung nur noch in allen offenen Fällen an, ist die geänderte Rechtslage auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen die festgesetzte Steuer noch nicht beglichen worden ist.

1. Der ablehnende Verwaltungsakt vom und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom werden aufgehoben. Das beklagte Finanzamt wird verpflichtet, über den Erlassantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts neu zu befinden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
VAAAB-14344

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.02.2002 - 12 K 125/01

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