BFH Beschluss v. - VIII B 121/08

Zulassung der Revision wegen Divergenz

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, AO § 227

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann die Zulassung der Revision schon deshalb nicht wegen der behaupteten Abweichung von Rechtsgrundsätzen im (juris) begehren, weil der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung mit Urteil vom V R 35/03 (BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460) aufgehoben hat.

In dieser Revisionsentscheidung hat der BFH ausdrücklich ausgeführt, eine bestandskräftige Steuerfestsetzung könne im Billigkeitsverfahren nach § 227 der Abgabenordnung (AO) nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung —beurteilt nach der Rechtslage bei der Festsetzung der Steuer— offensichtlich und eindeutig falsch und dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten gewesen sei, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.

Diese Grundsätze hat das FG ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt (Bl. 9 der Urteilsausfertigung) und im Folgenden in Würdigung der Einzelumstände des Streitfalles dargelegt, warum diese Unzumutbarkeit für den Kläger nicht bejaht werden könne. Bei dieser Sachlage stellen sich die erhobenen Einwendungen lediglich als Rüge materiell-rechtlich unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall dar, die allein eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann (vgl. , BFH/NV 2004, 215).

2. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Soweit das FG sein Urteil darauf gestützt hat, eine Erlassentscheidung i.S. des § 227 AO setze u.a. eine „offensichtlich und eindeutig” falsche Steuerfestsetzung voraus, handelt es sich nämlich um einen Rechtsgrundsatz (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460) und nicht um eine ggf. im Rahmen der Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO zu prüfende tatsächliche Feststellung.

Im Übrigen hat das FG umfangreich im Rahmen seiner Würdigung nach § 96 FGO zu den Grundlagen seiner Auffassung Stellung genommen, eine Unzumutbarkeit von Rechtsmitteln gegen die bestandskräftig gewordenen Bescheide könne im Streitfall nicht festgestellt werden. Die darauf bezogene Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist schon nicht schlüssig. Denn der Kläger hat nicht —wie es nach ständiger Rechtsprechung geboten ist— angegeben,

- welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines —insoweit maßgeblichen— Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl er selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat;

- schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und

- inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. , BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

Fundstelle(n):
XAAAD-28285