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infoCenter (Stand: Dezember 2021)

Option

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Option

Zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile und zur Erhaltung der Neutralität der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber dem Unternehmer in § 9 UStG ein Wahlrecht eingeräumt. Der Unternehmer kann bestimmte steuerfreie Umsätze steuerpflichtig behandeln, wenn seine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist. Der Unternehmer kann die Entscheidung zum Verzicht auf die Steuerbefreiung (= Option) bei jedem Umsatz einzeln treffen. Folge des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist die Steuerpflicht dieser Umsätze sowie die Möglichkeit, die mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abziehen zu können.

II. Ausschluss von der Optionsmöglichkeit

Von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen sind:

  • Kleinunternehmer i.S.d § 19 UStG

  • pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG)

  • Fälle der unentgeltlichen Wertabgaben

Hinweis: Der EuGH hat entschieden, dass entgegen der Verwaltungsmeinung (analoge Anwendung des § 4 Nr. 12 UStG und Ablehnung der Option) die teilweise private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes eine steuerpflichtige Wertabgabe darstelle.

Beachte: Mit hat der BFH entschieden, dass eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG bei der Vermietung und Verpachtung an pauschalversteuernde Land- und Forstwirte ausgeschlossen ist. Damit wendet sich der BFH gegen das von der Finanzverwaltung akzeptierte sogenannte Vorschaltmodell in Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE. Die Vermietung und Verpachtung an Land- und Forstwirte, die die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, wäre damit zwingend steuerfrei. Die Finanzverwaltung hat die UStAE mit an die BFH-Rechtsprechung angepasst.

III. Optionsfähige Umsätze

Optionsfähig sind nur Umsätze, die der Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt (zu beachten: Bagatellregelung < 10 v.H., § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

§ 9 Abs. 1 UStG enthält folgende abschließende Aufzählung der optionsfähigen Umsätze:

  • Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr § 4 Nr. 8 Buchst. a - g UStG

  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG Besonderheiten ergeben sich soweit ein Grundstücksverkauf mit einer Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG zusammenfällt.

  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und anderen Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG

  • Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften, § 4 Nr. 13 UStG

  • Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten, § 4 Nr. 19 UStG

Soweit es zu keiner tatsächlichen Nutzung/Verwendung (z. B. Fehlmaßnahme) kommt, gilt Folgendes:

Auch eine „fiktive Option” zur Steuerpflicht kann das Recht auf Vorsteuerabzug begründen.

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