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OFD Düsseldorf 10.11.1992 S 2133 A St 11 H

Einkommensteuer; | Behandlung der vom Erbbauberechtigten gezahlten Erschließungskosten im Betriebsvermögen

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der vom Erbbauberechtigten gezahlten Erschließungskosten im BV nimmt die wie folgt Stellung: Ermittelt der Erbbauverpflichtete den Gewinn durch BV-Vergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), wird an den Grundsätzen der bisherigen BFH-Rspr. festgehalten. Das bedeutet, daß die Erschließung grds. den Substanzwert des Grundstücks erhöht. Die Wertsteigerung des Grundstücks ist jedoch durch die Belastung mit dem Erbbaurecht überlagert. Trägt der Erbbauberechtigte die Erschließungskosten oder erstattet er sie dem Erbbauverpflichteten, hat der Erbbauverpflichtete der Vermögensmehrung einen entsprechenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gegenüberzustellen und über die Laufzeit des Erbbaurechts gewinnerhöhend aufzulösen (BStBl 1981 II 398BStBl II 617BStBl 1989 II 407BStBl 1990 II 310BStBl II 617BStBl I 1011

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