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SÄCHSISCHES FINANZGERICHT Beschluss v. - 6 V 202/00

Gesetze: EStG § 17 Abs. 4, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4, FGO § 69 Abs. 2

Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG durch Ausschüttung bzw. Rückzahlung aus dem EK 04 ab 1997

Leitsatz

1. Nach der seit dem Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 EStG stellt die Ausschüttung bzw. Rückzahlung von Eigenkapital (EK) auch außerhalb einer Liquidation oder Kapitalherabsetzung einen eigenständigen Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG dar. Die Einlagenrückgewähr führt unmittelbar zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob die Beteiligung als solche veräußert wird. Dieser Veräußerungsgewinn ist nach § 17 Abs. 2 EStG zu ermitteln.

2. Veräußerungsgewinn ist danach der Betrag, um den der Veräußerungspreis (bzw. die Ausschüttung oder Rückzahlung) nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Bei der Bemessung der Anschaffungskosten sind sowohl gesellschaftlich veranlasste Anschaffungskostenerhöhungen als auch gesellschaftlich veranlasste Anschaffungskostenminderungen zu berücksichtigen.

3. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bestimmt nicht nur negativ, dass Ausschüttungen aus dem EK 04 nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; die Vorschrift hat auch einen positiven Inhalt insoweit, als sie als Bewertungsvorschrift den Anschaffungskostenbegriff des § 17 Abs. 2 EStG modifiziert. So wie die Einlage zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, hat ihre Rückzahlung (Ausschüttung aus dem EK 04) eine entsprechende Minderung der Anschaffungskosten zur Folge.

4. Hier: Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAB-12830

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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SÄCHSISCHES FINANZGERICHT, Beschluss v. 11.07.2001 - 6 V 202/00

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