Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG durch
Ausschüttung bzw. Rückzahlung aus dem EK 04 ab 1997
Leitsatz
1. Nach der seit dem
Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 EStG stellt
die Ausschüttung bzw. Rückzahlung von Eigenkapital (EK) auch
außerhalb einer Liquidation oder Kapitalherabsetzung einen
eigenständigen Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG dar.
Die Einlagenrückgewähr führt unmittelbar zu einem
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob die
Beteiligung als solche veräußert wird. Dieser
Veräußerungsgewinn ist nach § 17 Abs. 2 EStG zu ermitteln.
2. Veräußerungsgewinn ist
danach der Betrag, um den der Veräußerungspreis (bzw. die
Ausschüttung oder Rückzahlung) nach Abzug der
Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Bei der
Bemessung der Anschaffungskosten sind sowohl gesellschaftlich veranlasste
Anschaffungskostenerhöhungen als auch gesellschaftlich veranlasste
Anschaffungskostenminderungen zu berücksichtigen.
3. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
bestimmt nicht nur negativ, dass Ausschüttungen aus dem EK 04 nicht zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; die Vorschrift hat auch
einen positiven Inhalt insoweit, als sie als Bewertungsvorschrift den
Anschaffungskostenbegriff des § 17 Abs. 2 EStG modifiziert. So wie die
Einlage zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, hat ihre
Rückzahlung (Ausschüttung aus dem EK 04) eine entsprechende Minderung
der Anschaffungskosten zur Folge.
4. Hier: Verfahren wegen Aussetzung
der Vollziehung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-12830
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Online-Dokument
SÄCHSISCHES FINANZGERICHT, Beschluss v. 11.07.2001 - 6 V 202/00
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