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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2441/01 EFG 2003 S. 823

Gesetze: AO § 124 Abs. 2, AO § 218 Abs. 2 Satz 2, AO § 319, ZPO § 850 Abs. 4, ZPO § 850g, FGO § 41 Abs. 2 Satz 1, FGO § 43, FGO § 100 Abs. 1 Satz 2, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

Lohnpfändung und Anordnung gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4, 850g ZPO

Leitsatz

Eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, mit der im Rahmen einer Lohnpfändung gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4; 850g ZPO gegenüber dem Drittschuldner (Arbeitgeber) verfügt wird, dass eine dem Vollstrekkungsschuldner gegenüber unterhaltsberechtigte Person wegen eigener Einkünfte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens teilweise unberücksichtigt bleibt, stellt gegenüber dem Vollstreckungsschuldner einen belastenden Verwaltungsakt dar.

Eine solche Anordnung oder ihre Änderung stellen Ermessensentscheidungen des FA als Vollstreckungsbehörde dar, die vom Vollstreckungsschuldner mit Einspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden können. Die Anordnung nach § 319 AO i.V.m. § 850 c Abs. 4 ZPO erledigt sich nicht in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO für die Vergangenheit, weil das Arbeitsverhältnis des Vollstreckungsschuldners mit dem Drittschuldner beendet wird.

Der für die Anordnung maßgebliche Sachverhalt und die für sie erheblichen Ermessenserwägungen müssen dem Vollstreckungsschuldner spätestens bis zur letzten Verwaltungsentscheidung in überprüfbarer Form mitgeteilt werden.

Das FA kann die Darstellung des Sachverhaltes und der maßgeblichen Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht unter Berufung auf § 102 Satz 2 FGO nachholen.

Mit der Anfechtungsklage gegen die vollstreckungsrechtliche Anordnung kann nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 FGO auf Erstattung der zu viel eingezogenen Beträge geklagt werden. Über den Antrag ist zunächst durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO zu entscheiden

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 757 Nr. 12
EFG 2003 S. 823
AAAAB-12316

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.02.2003 - 5 K 2441/01

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