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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1809/97

Gesetze: AO § 249 Abs. 1, AO § 254 Abs. 1, AO § 281 Abs. 2, AO § 286, AO § 289, AO § 295, ZPO § 813 Abs. 1

Vollstreckung in den Warenbestand eines Friseurs

Leitsatz

1. Hat das Finanzamt erfolglos verschiedene Vollstreckungsversuche unternommen, kann es sach-, ermessensgerecht und geboten sein, im Wege der Sachpfändung in den Warenbestand eines Friseurs als einzig verbliebenen Vermögenswert zu vollstrecken.

2. Zu Pfändungsbeschränkungen nach der ZPO und der VollzA.

3. Zur Art und Weise, insbesondere zum Zeitpunkt einer Vollstreckungsmaßnahme.

Fundstelle(n):
UAAAB-12010

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.05.2000 - 4 K 1809/97

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