Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
Leitsatz
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch bei einem Lohnsteuerhilfeverein (Nichtkapitalgesellschaft) vorliegen, wenn eine
Vermögensminderung dieses (rechtsfähigen) Vereins nicht betrieblich veranlasst ist, sondern ihre Veranlassung in einem Mitgliedschaftsverhältnis
des Begünstigten hat.
Bei Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins an seine Vorstandsmitglieder ist abzugrenzen, ob diese Leistungen durch deren
Dienstverhältnis oder deren Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst sind; ist nur eine betriebliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis
festzustellen, so sind die Leistungen an die Vorstandsmitglieder nicht mehr auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
Zur Rechtsfigur der verdeckten Gewinnausschüttung unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei einem Lohnsteuerhilfeverein
(Idealverein i. S. v. § 21 BGB, Idealbild nach dem StBerG, Prinzip der Kostendeckung, staatliche Aufsicht); verdeckte Gewinnausschüttung
oder staatliche Aufsicht als Korrektiv zur Entwicklung "wirtschaftlicher Pfründe" bei einem Lohnsteuerhilfeverein.
Zur Qualifizierung von Mitgliedsbeiträgen bei einem Lohnsteuerhilfeverein - Echte Mitgliedsbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 6 KStG?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 914 Nr. 17 LAAAB-11978
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.04.2000 - 3 K 1656/96
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