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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 98/96 EFG 2000 S. 816

Gesetze: KStG § 27 Abs. 1 und Abs. 3, KStG § 41, GmbH-Gesetz § 30

Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei überhöhter Vorabausschüttung nur hinsichtlich des tatsächlich erzielten Bilanzgewinns (Abweichung vom BFH/NV 2000, 273)

Leitsatz

  1. Unter einer Gewinnausschüttung ist stets die auf einem handelsrechtlich ordnungsgemäß gefassten Beschluss erfolgte Gewinnverteilung zu verstehen und zwar auch, soweit es sich um eine Vorabausschüttung handelt.

  2. Auch die unter Verstoß gegen handelsrechtliche Vorschriften beschlossene Ausschüttung oder verdeckte Gewinnausschüttungen führen zu einer Gewinnausschüttung.

  3. Wird durch eine Vorabausschüttung unter Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG das das Stammkapital deckende Vermögen angegriffen, dann ist die Ausschüttungsbelastung nur auf den Teil der Vorabausschüttung herzustellen, der nicht gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG verstößt, d.h. nur hinsichtlich des tatsächlich erzielten Bilanzgewinns.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 750 Nr. 14
EFG 2000 S. 816
BAAAB-11575

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.01.2000 - 6 K 98/96

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