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FG MÜNSTER Urteil v. - 4 K 154/98 E EFG 2000 S. 319

Gesetze: AO 1977 § 93 Abs 1 S 1AO 1977 § 173, EStG § 24 Nr 1 a) EStG § 34 Abs 3EStG § 34 Abs 2 Nr 2

Arbeitnehmer

Voraussetzungen einer steuerbgünstigten Entschädigung

Leitsatz

1. Ein Auskunftsersuchen zur Ermittlung eines bisher nicht vollständig aufgeklärten Sachverhalts ist auch dann zulässig, wenn die entsprechende Veranlagung bereits bestandskräftig ist.

2. Die Finanzbehörde ist nicht nach Treu und Glauben wegen Verletzung der Ermittlungspflicht an der Änderung der Steuerfestsetzung gehindert, wenn die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung eindeutig und widerspruchsfrei waren und ein Steuerberater an der Erstellung der Erklärung mitgewirkt hat.

3. a) Voraussetzung für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 EStG für eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 a) EStG ist, dass der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat. Übt der Steuerpflichtige ein Wahlrecht aus, sind die folgenden Zahlungen nur begünstigt, wenn er auch bei Ausübung des Wahlrechts unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat.

3. b) Kapitalisierte Ruhegehälter oder andere kapitalisierte Versorgungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG unabhängig vom Vorliegen einer Zwangslage auf Seiten des Steuerpflichtigen, wenn die Kapitalisierung aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen (in der Person des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers) erfolgt.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 319
AAAAB-11023

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FG MÜNSTER, Urteil v. 08.11.1999 - 4 K 154/98 E

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