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Finanzgericht München Beschluss v. - 6 K 3964/95

Gesetze: FGO § 82, ZPO § 406 Abs. 1 S. 1, ZPO § 42 Abs. 1, ZPO § 42 Abs. 2

Ablehnung eines Buchsachverständigen des Finanzgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit

Ablehnung des Buchsachverständigen des Finanzgerichts München K wegen Besorgnis der Befangenheit

Leitsatz

1. Ein dem Finanzgericht angehörender Buchsachverständiger, der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden ist, kann bei Vorliegen entsprechender Gründe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

2. Der Vortrag, der Buchsachverständige habe das rechtliche Gehör verletzt, rechtigt keine Ablehnung, wenn der Kläger Besprechungstermine nicht wahrgenommen hat, ebenso wenig der Umstand, dass der Sachverständige eine Auskunftsperson gehört hat oder die Behauptung, der Gutachter handele als verlängerter Arm der Finanzverwaltung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAB-10680

Preis:
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30 Tage
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Finanzgericht München, Beschluss v. 18.10.2002 - 6 K 3964/95

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