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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 1772/01 EFG 2002 S. 1510

Gesetze: EStG § 6c, EStG § 6b Abs. 7, EStG § 6b Abs. 3, EStG § 13a

Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Einkommensteuer 1992

Leitsatz

Ein seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelnder Landwirt kann den Gewinn eines Wirtschaftsjahres nicht durch die nachträgliche Änderung des einmal ausgeübten Wahlrechts hinsichtlich der gewinnwirksamen Teilauflösung einer nach § 6c Abs. 1 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 und 7 EStG gebildeten Rücklage ändern, wenn dieser anteilig in einem zwar auf Null DM lautenden aber bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt ist. Eine Teilauflösung der Rücklage kann auch nicht nur mit Wirkung für die noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung des zweiten das Wirtschaftsjahr betreffenden Veranlagungsjahres aufgelöst werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1510
EFG 2002 S. 1510 Nr. 23
VAAAB-09854

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Finanzgericht München, Urteil v. 30.07.2002 - 1 K 1772/01

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