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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 3451/99 EFG 2003 S. 1377

Gesetze: EStG § 13a

Veräußerung von Grundstücken mit Bodenschätzen

Leitsatz

1. Ein Bodenschatz ist dann als zur nachhaltigen Nutzung anzusehen, wenn das den Bodenschatz enthaltende Grundstücks an einen Abbauunternehmer veräußert wird und dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz zahlt.

2. Etwas anderes gilt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann, z.B. weil der Erwerber eine Aufschließung des Bodenschatzes nicht beabsichtigt; dabei ist unbeachtlich ob der Wert des Kiesvorkommens als Faktor bei der Berechnung des Kaufpreises eine wesentliche Rolle gespielt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1377
EFG 2003 S. 1377 Nr. 19
NAAAB-08529

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.05.2003 - 1 K 3451/99

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