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FG München Urteil v. - 13 K 1168/97

Gesetze: EStG § 3 Nr. 9, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 a Abs. 1

Zahlungen nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung rückständigen Arbeitslohns keine steuerfreie Abfindung

Leitsatz

1. Zahlungen eines Arbeitgebers nach der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, die auf erdientem Arbeitsentgelt (rückständigem Arbeitslohn) beruhen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine steuerfreie Abfindung liegt insoweit nicht vor. Dem steht die Bezeichnung der Zahlung als Abfindung im Vergleich der arbeitsgerichtlichen Parteien nicht entgegen.

2. Abfindungen sind Entschädigungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere des Verlustes des Arbeitsplatzes, erhält. Die Zahlungen müssen wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses geleistet werden.

Fundstelle(n):
AAAAB-09485

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FG München, Urteil v. 28.11.2000 - 13 K 1168/97

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