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Finanzgericht München Urteil v. - 12 K 1613/95 EFG 2001 S. 1551

Gesetze: EStG § 15a Abs 5 Nr 1, HGB § 230, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, BGB § 705

Nicht ausgleichs- und abzugsfähiger Anteil am Verlust einer GbR nach § 15a EStG

Leitsatz

Eine atypisch stille Gesellschaft wird nicht allein durch ihre Bezeichnung als GbR und der Offenlegung des Gesellschaftsverhältnisses gegenüber dem FA und einer Bank, die den als Mitunternehmer anzusehenden atypisch stillen Gesellschafter in Kreditverträge einbezieht, zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bei der der Gesellschafter nicht wie der atypisch stille Gesellschafter nur beschränkt i.S. des § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG haftet.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 142 Nr. 3
EFG 2001 S. 1551
BAAAB-09450

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Finanzgericht München, Urteil v. 19.06.2001 - 12 K 1613/95

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