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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 559/00 EFG 2003 S. 577

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1UStG 1993 § 4 Nr. 20 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 KStR Abschn. 5 Abs. 9 S. 2

Vorsteuerabzug einer Stadtgemeinde

Zuordnung einer Seebrücke und einer öffentlichen Toilettenanlage zu einem Betrieb gewerblicher Art

Wiederherstellung eines Baudenkmals bzw. einer Einrichtung mit Museumscharakter

Umsatzsteuer 1993, 1995 und 1996

Leitsatz

1. Eine Gebietskörperschaft kann die ihr in Rechnung gestellten Vorsteuern aus der Errichtung von Bauwerken (hier: einer Seebrücke und einer öffentlichen Toilettenanlage) nicht abziehen, wenn diese Bauwerke selbst keinen Betrieb gewerblicher Art (BgA) bilden, und auch nicht einem bereits bestehenden BgA zugeordnet werden können. Eine solche Zuordnung erfordert neben einer hinreichenden Zuordnungsentscheidung bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auch eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen BgA und neu errichtetem Bauwerk.

2. Der Abzug von Vorsteuern ist im Hinblick auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ausgeschlossen, soweit diese auf die Kosten der Wiederherstellung eines Baudenkmals mit Museumscharakter entfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 577
EFG 2003 S. 577 Nr. 8
HAAAB-09315

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.10.2002 - 2 K 559/00

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