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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 294/97

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1, AO 1977 § 109 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 149 Abs. 2 S. 1, StBerG § 3, StBerG § 4 Nr. 8, StBerG § 4 Nr. 11

Kein Anspruch auf allgemeine Fristverlängerung für von einem Lohnsteuer-Hilfeverein zu erstellende Jahressteuererklärungen über die gesetzliche Abgabefrist hinaus

Ablehnung des Fristverlängerungsantrages zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1996

Leitsatz

1. Die Einräumung einer Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen über den 31.5 des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres hinaus steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.

2. Verweist das Finanzamt zur Begründung der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags eines durch einen Lohnsteuer-Hilfeverein beratenen Steuerpflichtigen nur auf den gemeinsamen Ländererlass zur Verlängerung der Abgabefristen für die Jahressteuererklärungen, führt dies nicht grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung.

3. Die in dem gemeinsamen Ländererlass enthaltene Ungleichbehandlung der durch einen Lohnsteuer-Hilfeverein steuerlich beratenen Steuerpflichtigen gegenüber denjenigen, die sich der in den §§ 3, 4 Nr. 8 und 11 StBerG genannten Personen bedienen, ist nicht willkürlich, sondern sach- und zweckgerecht und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAB-09273

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.02.1999 - 1 K 294/97

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