Kein Anspruch auf allgemeine Fristverlängerung für von
einem Lohnsteuer-Hilfeverein zu erstellende Jahressteuererklärungen
über die gesetzliche Abgabefrist hinaus
Ablehnung des
Fristverlängerungsantrages zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
1996
Leitsatz
1. Die Einräumung einer
Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen
über den 31.5 des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres
hinaus steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.
2. Verweist das Finanzamt zur
Begründung der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags eines durch
einen Lohnsteuer-Hilfeverein beratenen Steuerpflichtigen nur auf den
gemeinsamen Ländererlass zur Verlängerung der Abgabefristen für
die Jahressteuererklärungen, führt dies nicht grundsätzlich zur
Rechtswidrigkeit der Ablehnung.
3. Die in dem gemeinsamen
Ländererlass enthaltene Ungleichbehandlung der durch einen
Lohnsteuer-Hilfeverein steuerlich beratenen Steuerpflichtigen gegenüber
denjenigen, die sich der in den §§
3,
4 Nr. 8 und 11
StBerG genannten Personen bedienen, ist
nicht willkürlich, sondern sach- und zweckgerecht und daher mit
Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-09273
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Online-Dokument
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.02.1999 - 1 K 294/97
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